Leitsatz

Bei einer Dinner-Show, bei der sowohl kulinarische wie auch künstlerische Leistungen gegenüber Zuschauern erbracht werden, kann weder ganz noch teilweise der ermäßigte Steuersatz angewendet werden (entgegen FG Bremen, Beschluss v. 13.10.2009).

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin veranstaltete eine Varieté-/Theatershow unter dem Titel "…-Dinnershow" bei gleichzeitiger Bewirtung der Gäste. In dem Entgelt waren die Varieté-/Theatershow und das 4-Gänge-Menü enthalten. Getränke wurden den Gästen gesondert berechnet. Für das Essen wurde von der Antragstellerin der Regelsteuersatz, für die künstlerische Leistung der ermäßigte Steuersatz berechnet. Das Finanzamt unterwarf dagegen die Leistung als einheitliche Leistung insgesamt dem Regelsteuersatz. Über den dagegen gerichteten Einspruch ist noch nicht entschieden, die Antragstellerin begehrt Aussetzung der Vollziehung des Bescheids.

 

Entscheidung

Das Gericht sah den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als begründet an. Für die Aussetzung der Vollziehung reichen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes aus. Solche ernsthaften Zweifel liegen vor, da das FG Bremen in seinem Beschluss v. 13.10.2009 bei einer Dinner-Show zwei eigenständig zu beurteilende Leistungen gesehen hat, die zum Teil dem ermäßigten Steuersatz unterliegen[1]. Gegen den Beschluss des FG Bremen ist Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen und auch eingelegt worden.

Das Sächsische FG teilt aber die Auffassung des FG Bremen nicht in vollem Umfang. Zwar sieht auch das Sächsische FG kein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis bei der Abgabe der Speisen und der künstlerischen Leistungen. Anders als das FG Bremen liegt aber nach Auffassung des Sächsischen FG eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung vor.

Das Wesen und der wirtschaftliche Gehalt der gegen Zahlung eines einheitlichen Eintrittspreises erbrachten Leistungen der Antragstellerin besteht in einer Mischung aus Unterhaltung und Essen im Ambiente eines Spiegelzeltes. Varieté-/Theatershow und Vier-Gänge-Menüs sind miteinander verbunden und greifen durch die zeitliche Abfolge von künstlerischen Darbietungen und einzelnen Gängen ineinander. Die Varieté-/Theatershow und das Vier-Gänge-Menü sind nach Auffassung des Gerichts deshalb so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dem Regelungszweck des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG folgend, liegt eine insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistung nicht vor.

 

Hinweis

Eine Entscheidung in der Hauptsache ist damit noch nicht verbunden. Die Finanzverwaltung vertritt für solche Dinner-Shows oder ähnliche Veranstaltungen die Auffassung, dass eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung vorliegt. Bis zur Entscheidung des BFH über die Beschwerde gegen den Beschluss des FG Bremen sollten vergleichbare Verfahren offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Beschluss vom 01.06.2010, 2 V 454/10

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