Leitsatz

Plant eine Ein-Schiff-Gesellschaft den Einsatz eines Schiffs für den Seeverkehr und gibt sie diese Absicht noch vor Ablieferung des Schiffs auf, tritt sie nicht in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein. Dies gilt nach Ansicht des FG Hamburg selbst dann, wenn sie noch den Bauvertrag erfüllt und erst das fertige Schiff veräußert.

 

Sachverhalt

Eine in 2004 gegründete Ein-Schiffs-GmbH & Co. KG schloss noch im selben Jahr einen Schiffbauvertrag über den Bau eines Containerschiffs mit einer Ltd. in China ab; es folgten Vertragsschlüsse über die Bauzeitfinanzierung mit einer Bank und über die Durchführung der Bauaufsicht. Nachdem die Gesellschaft in 2005 einen Time-Charter-Vertrag mit einer Firma geschlossen hatte, gab sie ihren ursprünglichen Plan zum Betreiben des Schiffs auf und verkaufte das Schiff mit Memorandum of Agreement (MoA) aus 2006 an eine andere GmbH & Co. KG. Das Ende 2007 fertig gestellte Schiff übergab sie direkt an die KG. Am 22.10.2008 beschlossen die Gesellschafter der Ein-Schiff-Gesellschaft schließlich deren Liquidation.

Das Finanzamt setzte für die Ein-Schiff-Gesellschaft einen Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2007 fest, sodass der Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes gewerbesteuerlich erfasst wurde; zudem stellte er einen vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2006 fest und erklärte, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht im Jahr 2006 eingetreten war (Beginn der werbenden Tätigkeit). Verlustfeststellungen für 2004 und 2005 lehnte das Amt ab, da es diese Zeit als gewerbesteuerfreie Vorbereitungsphase einstufte.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, das die Ein-Schiff-Gesellschaft nicht in die sachliche Gewerbesteuerpflicht eingetreten war, weil sie die Veräußerung des Schiffs nicht von Anfang an beabsichtigt hatte, sondern die Eigenbetriebsabsicht erst später aufgegeben hatte. Zudem beschränkten sich die Tätigkeiten der Gesellschaft auf die Abwicklung des nicht begonnenen Schiffsbetriebs. Die Gesellschaft wäre nur dann in die sachliche Gewerbesteuerpflicht eingetreten, wenn sie nach der Ablieferung des Schiffes eine neue werbende Tätigkeit aufgenommen hätte oder während der Abwicklung des nicht begonnenen Schiffsbetriebs eine sachlich davon unabhängige werbende Tätigkeit ausgeübt hätte.

 

Hinweis

Der BFH wird sich im anhängigen Revisionsverfahren (IV R 21/13) mit der Frage befassen, ob die Tätigkeit der Gesellschaft als Abwicklung bzw. allmählichen Aufgabe eines nicht begonnenen originär gewerblichen Betriebs anzusehen ist oder doch eine werbende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft vorliegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013, 6 K 185/11

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