Leitsatz

Der Vorsteuervergütungsantrag erfordert die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers oder seines gesetzlichen Vertreters.

 

Sachverhalt

Ausländische Unternehmer, die im Inland nicht zur Umsatzsteuer veranlagt werden, können innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres für im Inland angefallene Vorsteuerbeträge beim Bundeszentralamt für Steuern einen Vorsteuervergütungsantrag stellen (§ 18 Abs. 9 UStG). Nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist dieser Vergütungsantrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten reicht dafür nicht aus.

 

Entscheidung

Das FG Köln bestätigt in zwei weiteren Entscheidungen (Urteile vom 21.02.2008, 2 K 736/07 und 2 K 754/04) seine bisher schon vertretene Auffassung, dass ein formgerechter Antrag auf Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG nur dann vorliegt, wenn der Antrag von dem ausländischen Unternehmer eigenhändig unterschrieben worden ist. Damit muss der Vergütungsantrag vom Unternehmer selber oder vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmers (bei Kapitalgesellschaften) unterschrieben werden. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts reicht für einen solchen Antrag nicht aus.

Das Gericht sah in dieser Anforderung auch keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, obwohl nach Art. 3 der 8. EG-RL nur eine Unterschrift, nicht aber - wie in § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG gefordert - eine eigenhändige Unterschrift vorliegen muss. Für das Finanzgericht ergab sich auch keinen Grund, die Frage zur einheitlichen Auslegung in der Europäischen Gemeinschaft dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass nur die eigenhändige Unterschrift gemeint sein kann. Eine gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten vorhandene andere Verwaltungsauffassung sieht das Gericht nicht als entscheidungserheblich an.

 

Hinweis

Das Vorsteuervergütungsverfahren ist strengen Anforderungen unterworfen. Nicht nur die Ausschlussfrist von sechs Monaten ist zu beachten, auch die weiteren formalen Anforderungen - wie eigenhändige Unterschrift, Beifügen der Originalbelege - müssen von den ausländischen Unternehmern beachtet werden.

Das Finanzgericht hatte schon in verschiedenen anderen Verfahren entschieden, dass der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte nicht den Vergütungsantrag unterschreiben kann. In diesen Urteilen war jeweils die Revision nicht zugelassen worden. Da sich aber - nach Auffassung des Gerichts - die Fälle häufen, ist jetzt zu diesen beiden Urteilen Revision beim BFH (Aktenzeichen noch nicht bekannt) zugelassen worden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 21.02.2008, 2 K 736/07

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