Kommentar

1. Die Tätigkeit eines EDV-Beraters stellt steuerrechtlich einen eigenständigen gewerblichen Beruf dar, der sich von dem Beruf eines – freiberuflich tätigen – beratenden Betriebswirts unterscheidet.

2. EDV-Berater sind nicht nur Anwendersoftwareentwickler und -programmierer, sondern auch diejenigen, die die Benutzer eines Softwareprodukts vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz betreuen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.08.1995, IV R 60-61/94

Anmerkung:

Es gibt kaum eine andere Berufskategorie, deren steuerrechtliche Einstufung (als freiberuflich oder gewerblich Tätige) so schwer fällt wie die der EDV-Berater. Im Gesetz sind die EDV-Berater nicht unter den Katalogberufen der freiberuflich Tätigen ( § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) aufgeführt; dies hat seinen Grund vermutlich darin, daß die Entwicklung der Computerberufe im Fluß ist und mit dem Begriff EDV-Berater kaum noch ein greifbares Berufsbild umschrieben werden kann.

Es bleibt damit der Rechtsprechung überlassen, die Kriterien für die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen EDV-Berufen zu finden. Die Rechtsprechung geht davon aus, daß auf der einen Seite die Systemsoftwareentwickler stehen, denen eine ingenieurähnliche Tätigkeit zugeschrieben wird und die deshalb den Freiberuflern zugerechnet werden. Auf der anderen Seite stehen die Anwendungssoftwareentwickler, -programmierer und -berater. Zu dieser Kategorie zählen auch die Anwendungssoftwareberater, die – wie der Kläger im Streitfall – die Benutzer betreuen und aufgrund der hierdurch gewonnenen Anregungen und Erfahrungen an der Pflege und Weiterentwicklung des Programms mitwirken.

Näheres zu diesen Fragen bei Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 18 EStG Anm. 219 und Kempermann, FR 1990 S.535, 538.

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