BMF, 16.5.2017, IV C 6 - S 2133 - b/17/10003

Bezug:

BMF-Schreiben vom 28.9.2011 (BStBl 2011 I S. 855),

vom 13.6.2014 (BStBl 2014 I S. 886),

vom 25.6.2015 (BStBl 2015 I S. 541) und

vom 24.5.2016 (BStBl 2016 I S. 500)

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.1) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2017 beginnen (Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2017 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2017 oder 2017/2018 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2017 und für Echtfälle ab Mai 2018 gegeben sein.

Auf folgende Neuerungen soll im Einzelnen hingewiesen werden:

  • „Aufwandsverteilungsposten”

    Für Fälle der Errichtung eines Betriebsgebäudes durch den Unternehmer-Ehegatten auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück (vgl. BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl 2016 I S. 1431) enthält die Taxonomie neue Positionen.

    In dem Berichtsbestandteil „Bilanz” wurde unterhalb der Position „Bauten auf fremden Grundstücken” die Position „Aufwandsverteilungsposten” ergänzt. Zur Abbildung der Fälle nach Rdnr. 4 des o. a. BMF-Schreibens steht im Bereich „Sonstige Sonderposten, andere Sonderposten” die Position „Rücklagen im Zusammenhang mit dem Aufwandsverteilungsposten” zur Verfügung.

  • Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

    Der Berichtsbestandteil „steuerliche Gewinnermittlung” enthält neue Positionen für Investitionsabzugsbeträge, hinzuzurechnende oder rückgängig zu machende Beträge im Sinne des § 7g EStG, die nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG). Näheres regelt Rdnr. 24 im BMF-Schreiben vom 20.3.2017 (BStBl 2017 I S. 423).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter den Stichwörtern „Wirtschaft und Verwaltung”, „Steuern”, „Veröffentlichungen zu Steuerarten” und „Einkommensteuer” zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 5b

EStG § 7g

 

Fundstellen

BStBl I, 2017, 776

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