BMF, 24.5.2016, IV C 6 - S 2133 - b/16/10001 :001

Bezug:

BMF-Schreiben vom 28.9.2011 (BStBl 2011 I S. 855),

vom 5.6.2012 (BStBl 2012 I S. 598),

vom 27.6.2013 (BStBl 2013 I S. 844),

vom 13.6.2014 (BStBl 2014 I S. 886) und

vom 25.6.2015 (BStBl 2015 I S. 541)

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.0) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2016 beginnen (Wirtschaftsjahr 2017 oder 2017/2018). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31.12.2016 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2016 oder 2016/2017 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2016 und für Echtfälle ab Mai 2017 gegeben sein.

Auf folgende Anpassungen wird besonders hingewiesen:

  • Anlagenspiegel

    Für den Anlagenspiegel wurde die Werteentwicklung der Posten des Anlagevermögens in den Mindestumfang nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG einbezogen und entsprechende Mussfelder ausgestaltet. Sie sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, zwingend zu übermitteln. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

  • Anlagenverzeichnis

    Unternehmen, die darüber hinaus ein detailliertes Anlagenverzeichnis (= Entwicklung einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln möchten oder dazu aufgefordert worden sind, können das weiterhin in einer Fußnote vorzugsweise zur Position „Anlagenverzeichnis” im Anhang übermitteln. Die Übermittlung der Position „Anlagenverzeichnis” ist in den GCD-Daten als Berichtsbestandteil anzukündigen.

  • Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG

    Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates vom 17.7.2015 (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) sind für Bilanzierende grundlegende handelsrechtliche Änderungen in Kraft getreten. Zum Teil führten diese Änderungen auch zu Anpassungen bei der E-Bilanz-Taxonomie. Dies gilt vor allem für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung.

    Sofern Unternehmen ihre Handelsbilanz bereits für das Wirtschaftsjahr 2016 oder 2016/2017 unter Berücksichtigung der Gliederung nach dem BilRUG aufstellen und diese auch für steuerliche Zwecke übermitteln möchten, kann hierfür nur die Taxonomie-Version 6.0 verwendet werden, nicht aber frühere Taxonomie-Versionen.

  • ELBA-Projekt der deutschen Kreditwirtschaft

    Da die Taxonomie 6.0 nicht nur für Zwecke der Offenlegung beim Bundesanzeiger und der E-Bilanz Anwendung findet, sondern zukünftig auch für das ELBA-Projekt der deutschen Kreditwirtschaft (ELBA[1] ist Teil der „Digitalen Agenda” der Bundesregierung), wurden ergänzende Anforderungen der Kreditwirtschaft in das Datenschema aufgenommen. Zusätzliche Pflichtangaben für Übermittler einer E-Bilanz an die Finanzverwaltung ergeben sich hierdurch nicht.

  • Gesonderte Gewinnfeststellungen

    Der bisherige Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften” wurde umbenannt in „Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren”. Dieser Berichtsbestandteil ist auch zu verwenden, wenn Gewinneinkünfte eines Einzelunternehmers nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AO gesondert festzustellen sind (als Unterlage zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 5 b

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 500

[1] ELBA = elektronische Bilanzabgabe

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