Leitsatz

Der Arbeitnehmer begründet keinen eigenen Hausstand, wenn er übergangsweise in einem Wohnheimzimmer seiner Lebensgefährtin untergebracht ist, keinen eigenen Beitrag zur Miete leistet und in der Unterkunft der Charakter eines eigenen Hausstands fehlt.

 

Sachverhalt

Ein unverheirateter Arbeitnehmer trat ein Arbeitsverhältnis in einer neuen Stadt an. Er teilte sich mit seiner Lebensgefährtin an ihrem Arbeitsort ein Zimmer im Wohnheim und bewohnte gleichzeitig eine Zweitwohnung an seinem Arbeitsort. Das Wohnheimzimmer hatte eine Größe von 24 qm, wurde von der Lebensgefährtin angemietet und hatte keine eigene Küche.

Der Arbeitnehmer machte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt strich die Aufwendungen mit dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer keinen eigenen Hausstand im Wohnheim begründet habe.

 

Entscheidung

Das Gericht verneinte ebenfalls das Vorliegen eines eigenen Hausstands. Hierzu führten die Richter an, dass das Zimmer nur für eine Übergangszeit vorgesehen war und über keine eigene Kochmöglichkeit verfügte. Es hatte zudem nicht den Charakter eines eigenen Hausstands. Da der Arbeitnehmer selbst keinen eigenen Beitrag zur Miete leistete, fehlte es auch am erforderlichen Beitrag zur Haushaltsfinanzierung. Somit lag kein eigener Hausstand des Arbeitnehmers vor, sondern vielmehr eine Eingliederung in den Haushalt der Lebensgefährtin.

 

Hinweis

Ein eigener Hausstand liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung innehat. Der Arbeitnehmer muss hier die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen (R. 9.11 Abs. 3 LStR).

Ein eigener Hausstand kann anerkannt werden, wenn die Wohnung zwar allein vom Lebenspartner angemietet wurde, der Arbeitnehmer sich aber an der Miete beteiligt (BFH, Urteil v. 12.9.2000, BStBl 2001 II S. 29).

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 15.01.2009, 2 K 7/07

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