Kurzbeschreibung

Hier kann der steuerfreie Arbeitgeberersatz bei doppelter Haushaltsführung abgelesen werden.

Übersicht steuerfreier Arbeitgeberersatz

  Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen pauschal Übernachtungskosten[1]
nachgewiesen pauschal
Doppelte Haushaltsführung im Inland mit eigenem Hausstand Erste und letzte[2] Fahrt:
tatsächliche Aufwendungen;
mit eigenem Pkw alternativ 0,30 EUR je gefahrenem km
Für 3 Monate
volle Kalendertage: 28 EUR
An- und Abreisetag bei Familienheimfahrten: 14 EUR

Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe

Obergrenze von 1.000 EUR mtl. (bzw. 12.000 EUR im Jahr)
3 Monate wie bei beruflichen Auswärtstätigkeiten im Inland 20 EUR je Übernachtung
Folgezeit: 5 EUR je Übernachtung
Eine Heimfahrt je Woche:
tatsächliche Aufwendungen bei Flugzeug, ansonsten Entfernungspauschale[3] (nicht bei Firmenwagen) von 0,30 EUR je Entfernungskilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer[4]
oder
Kosten eines 15-minütigen Telefonats
   
Doppelte Haushaltsführung im Ausland mit eigenem Hausstand Siehe inländische doppelte Haushaltsführung 3 Monate die jeweils vom BMF bekannt gegebenen Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe 3 Monate wie bei beruflichen Auswärtstätigkeiten im Ausland.
Folgezeit: 40 % des jeweiligen Auslandsübernachtungsgeldes
[1] Bei derselben doppelten Haushaltsführung darf ein Wechsel des Verfahrens während des Kalenderjahres vorgenommen werden.
[2] Die doppelte Haushaltsführung wird ohne zeitliche Grenze steuerlich anerkannt. Bei einer länger dauernden auswärtigen Beschäftigung dürfen die genannten Beträge für die Gesamtdauer steuerfrei ersetzt werden. Dies gilt ggf. auch für die letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung.
[3] Statt der Entfernungspauschale können bei Menschen mit Behinderung 0,30 EUR je gefahrenem km berücksichtigt werden, sofern der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder mindestens 50 und eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen "G") vorliegt.
[4] Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können alternativ die tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei erstattet werden, sofern diese höher sind.

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