Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, muss er

  • weder das Vorliegen eines eigenen Haupthausstands
  • noch die finanzielle Beteiligung

im Einzelnen prüfen. Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann für die Erstattung durch den Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass diese einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.

Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I, II und VI darf der Arbeitgeber allerdings nur dann einen eigenen Hausstand anerkennen, wenn dieser schriftlich erklärt, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigt.[1] Mit dem Nachweis befreit sich der Arbeitgeber im Fall einer Lohnsteuer-Außenprüfung vor Steuernachforderungen.

Hinweis

Diese Erleichterung gilt nur für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber. Werden Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, muss die finanzielle Beteiligung in jedem Fall nachgewiesen werden.

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