Leitsatz

Arbeitnehmer, die an ihrem Beschäftigungsort wohnen und 20 Wochenenden im Jahr in der Wohnung ihres Lebensgefährten verbringen, erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten einer doppelten Haushaltsführung.

 

Sachverhalt

Streitig war die Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung. Eine Arbeitnehmerin war seit August 2002 in München als Angestellte beschäftigt. Ab 1.11.2002 mietete sie eine Ein-Zimmer-Wohnung in München. In der Einkommensteuererklärung 2005 machte sie Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend (Unterkunftskosten am Beschäftigungsort München sowie Aufwendungen für 20 Familienheimfahrten nach Göttingen). Sie begründete die doppelte Haushaltsführung mit einem eigenen Hausstand in der Wohnung ihres Lebensgefährten in Göttingen. Zwar habe sie weder mit dem Vermieter noch mit ihrem Lebensgefährten einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen. Auch die monatlichen Überweisungen an den Vermieter seien fast ausschließlich über die Kontoverbindung ihres Lebensgefährten erfolgt. Sie habe sich jedoch zur Hälfte an den Kosten für die Wohnung und der Haushaltsführung beteiligt. So habe sie die halbe Miete monatlich an ihren Lebensgefährten bezahlt oder als Ausgleich die Verpflegung übernommen. Sie habe maßgeblich an der Einrichtung der Wohnung und der Ausgestaltung und Organisation des Zusammenlebens in der Lebensgemeinschaft mitgewirkt. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Über den hiergegen eingelegten Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Nach seinen Feststellungen ließ sich weder ein eigener Hausstand der Arbeitnehmerin in Göttingen noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Göttingen feststellen. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche sei noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten. Wie die Beteiligung an der Haushaltsführung konkret erfolgte, sei nicht ersichtlich. Letztlich bleibe nur die Behauptung der Arbeitnehmerin, in Göttingen einen eigenen Hausstand geführt und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt zu haben. Die Behauptung, an den Wochenenden nahezu ausschließlich in der gemeinsamen Wohnung in Göttingen gelebt zu haben, stehe jedoch im Widerspruch zu den angegebenen 20 Familienheimfahrten in 2005.

 

Hinweis

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand allerdings nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Die Wohnung muss zugleich Haupthausstand und Lebensmittelpunkt sein. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu werten. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Arbeitnehmer die Feststellungslast.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 20.09.2007, 9 V 1692/07

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