Leitsatz

1. Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden.

2. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG

 

Sachverhalt

K bezog Lohn von der DB Netz AG. Mit seiner ESt-Erklärung machte er u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Familienheimfahrten (5.199 EUR = 48 Fahrten × 361 km × 0,30 EUR) geltend. K hatte nach einer Aufstellung 11 Fahrten mit dem Pkw durchgeführt. Die hatte das FA auch anerkannt; die übrigen Familienheimfahrten mit der Bahn berücksichtigte das FA dagegen nicht, weil insoweit K keine Aufwendungen entstanden seien. Aus einer Abrechnung des Arbeitgebers ergab sich zudem ein steuerfrei belassener Betrag für Familienheimfahrten von 2.025 EUR. Ks Klage blieb erfolglos (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2011, 1 K 1228/09, Haufe-Index 2939045, EFG 2012, 1040). Auch das FG stützte sich darauf, dass K für Familienheimfahrten mit der Bahn keine Aufwendungen entstanden und Werbungskosten daher nicht zu berücksichtigen seien.

 

Entscheidung

Der BFH verwies auf Ks Revision aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Sache an das FG zurück.

 

Hinweis

Der Lohnsteuersenat folgt der ganz überwiegenden Auffassung, dass die Entfernungspauschale grundsätzlich aufwandsunabhängig gilt.

1.§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 3 – 6 EStG regeln den Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Danach ist abgeltend die Entfernungspauschale anzusetzen, steuerfreie Sachbezüge mindern allerdings den Abzug. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten mit vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen (dazu BFH, Urteil vom 28.2.2013, VI R 33/11, BFH/NV 2013, 1162, BFH/PR 2013, 307). Über diese Ausnahmen hinaus ist die Entfernungspauschale auch in Anwendung auf die Familienheimfahrt aufwandsunabhängig (Verweise auf die ganz überwiegende Literaturauffassung). Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut, sondern auch systematische Gründe. Denn für typisch "aufwandslose" Fallgruppen enthält das Gesetz Sonderregelungen: steuerfreie Sammelbeförderung, steuerfreie Sachbezüge für Familienheimfahrten, Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug.

Beachten Sie: Der BFH gestattet mithin ausdrücklich den Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten, auch wenn Arbeitnehmer etwa kostenfrei von Verwandten oder Freunden abgeholt werden oder als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine oder nur geringe Aufwendungen haben.

2. Der Lohnsteuersenat sieht zwar eine systemwidrige Begünstigung (Werbungskostenabzug ohne Aufwand), hält diese aber aus umwelt- und verkehrspolitischen Lenkungszwecken und aus Steuervereinfachungsgründen noch für gerechtfertigt. Das folgt aus den vom BVerfG zuletzt etwa im Urteil zur Entfernungspauschale aufgezeigten Grundlagen und Grenzen außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungsziele (BVerfG, Urteil vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07, u.a., BFH/NV 2009, 338; BFH/PR 2009, 92).

3. Das FG wird im 2. Rechtsgang einiges aufzuklären haben, insbesondere ob K nach § 3 Nr. 16 EStG Reisekosten steuerfrei erstattet (2.025 EUR) und nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfreie Sachbezüge (etwa DB-Freifahrten, wenn die Beförderungsleistung zur Lieferungs- und Leistungspalette des Arbeitgebers zählt) zugewandt wurden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.4.2013 – VI R 29/12

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