Zusammenfassung

 
Begriff

Zu einer Doppelbesteuerung kann es kommen, wenn mehrere Staaten aufgrund ihrer nationalen Steuervorschriften für dieselben Einkünfte einen Anspruch auf die Besteuerung erheben. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist dies der Fall, wenn sowohl der Wohnsitzstaat als auch der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte beanspruchen. Um dies zu vermeiden, finden vorrangig bilaterale Maßnahmen Anwendung, d. h. Vorschriften eines zwischen 2 Vertragsstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens. Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens regeln abschließend die Zuweisung des Besteuerungsrechts und gehen nationalen Vorschriften grundsätzlich vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der Abkommensverhandlungen findet sich im BMF, Schreiben v. 18.1.2023, IV B 2 - S 1301/21/10048 :002, BStBl 2023 I S. 195. Zur Auslegung und Anwendung der einzelnen DBA haben die Bundesrepublik Deutschland und der jeweilige Staat häufig Verständigungsvereinbarungen (Konsultationsvereinbarungen) getroffen, die teilweise in innerstaatliche Rechtsverordnungen umgesetzt wurden, an die auch die Gerichte gebunden sind. Zur Nichtanwendung von Konsultationsvereinbarungsverordnungen auf Abfindungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses s. BMF-Schreiben v. 31.3.2016, IV B 2 – S 1304/09/10004, BStBl 2016 I S. 474. Allgemeine Ausführungen zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Regelungen des OECD-Musterabkommens sowie eine Auflistung der Staaten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Berechnungszeitraum und die für die Anwendung der 183-Tage-Frist hierbei zu beachtenden Besonderheiten enthält das BMF-Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643. Zur Aufteilung des Arbeitslohns im Lohnsteuerverfahren bei unterjähriger Auslandstätigkeit s. auch BMF-Schreiben v. 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002. Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit nach dem DBA-Frankreich behandelt das BMF-Schreiben v. 28.12.2021, IV B 3 - S 1301 - FRA/19/10018 :001, BStBl 2022 I S. 92. Bei Staaten ohne DBA richtet sich die Vermeidung der Doppelbesteuerung von ausländischen Einkünften nach der Vorschrift des § 34c EStG.

 

Lohnsteuer

1 Besteuerungsrecht bei Arbeitslöhnen

Wird ein Arbeitnehmer für einen inländischen Arbeitgeber im Ausland tätig, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der hierauf entfallende Arbeitslohn beim Lohnsteuerabzug und bei der späteren Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz bleibt, weil das Besteuerungsrecht hierfür ausschließlich dem ausländischen Staat zusteht. Außerdem kann für die ausländischen Lohnbezüge nach Ablauf des Kalenderjahres i. R. d. Einkommensteuererklärung die Anrechnung oder der Abzug der hiervon im Ausland einbehaltenen Steuer infrage kommen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Auslandstätigkeit in einem Staat erfolgt, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, oder ob die Besteuerung der Auslandsbezüge ausschließlich nach innerstaatlichen Vorschriften vorzunehmen ist.

Bei DBA-Staaten bestimmt sich die Besteuerung des im Ausland erzielten Arbeitslohns im Normalfall nach dem Arbeitsortprinzip, wonach die Steuererhebung dem jeweiligen Tätigkeitsstaat obliegt.

Eine Ausnahme hiervon gilt für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bis zu 183 Tage im Jahr im Ausland eingesetzt werden. Dasselbe gilt für die mit bestimmten Staaten wie Frankreich und Schweiz getroffenen Regelungen für Grenzgänger, bei denen das Besteuerungsrecht ...

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