Leitsatz

Wer seinen Hund außerhäuslich von einem Dogsitter betreuen lässt, darf die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen. Das FG Münster urteilte, dass in diesem Fall der räumliche Bezug zum Haushalt fehlt.

 

Sachverhalt

Ein Hundebesitzer ließ seine beiden Hunde mehrfach im Monat von einem sogenannten Dogsitter betreuen. Der Dienstleister holte die Hunde an der Wohnung des Besitzers ab und brachte sie später wieder dorthin zurück. Die Kosten in Höhe von 2.750 EUR (in 2008) und 4.702 EUR (in 2009) machte der Besitzer in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Kosten nicht abziehbar sind. Sie sind zwar "haushaltsnah", da die Hundebetreuung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und regelmäßig anfällt. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt dennoch nicht in Betracht, weil eine weitere entscheidende Voraussetzung nicht erfüllt ist: Die Hundebetreuung wurde nicht "im Haushalt" ausgeübt, wie von § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG gefordert.

Das gesetzliche Erfordernis, dass eine begünstigte Tätigkeit "im Haushalt" ausgeübt werden muss, kann nur im Sinne einer räumlichen Abgrenzung verstanden werden. Die Tätigkeit muss demnach an Orten ausgeübt werden, die zum Haushalt gehören (z.B. Privaträume, Garten, Garage).

Der Hundebesitzer hatte argumentiert, dass schließlich auch Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden, obwohl diese räumlich ebenfalls nicht im Haushalt ausgeübt werden. Das FG widersprach dem und erklärte, dass Umzugsdienstleistungen sehrwohl zu einem wesentlichen Teil im unmittelbaren häuslichen Bereich ausgeübt werden. Denn schließlich muss die alte Wohnung aus- und die neue Wohnung eingeräumt werden. Dahingegen wurde die Hundebetreuung im Urteilsfall vollumfänglich außerhalb der Wohnung ausgeübt.

 

Hinweis

Das Urteil zeigt, dass das steuerliche "Schicksal" von Kosten der Haustierbetreuung maßgeblich davon abhängt, an welchem Ort die Betreuung stattfindet. Die Argumentation des FG lässt erkennen, dass die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, sofern die Betreuung innerhalb der eigenen vier Wände bzw. des eigenen Gartens erfolgt. Verlassen Haustier und Dogsitter hingegen die Grundstücksgrenzen, entfällt die Steuervergünstigung.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 25.05.2012, 14 K 2289/11 E

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