Tz. 56

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

  • Veräußerung gegen Entgelt an die Pers-Ges

Wird ein WG des PV an eine mitunternehmerische Pers-Ges gegen einen Kaufpreis in Geld oder anderen WG veräußert, ist ein Veräußerungs-/Erwerbsgeschäft gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Veräußerer MU der Pers-Ges ist oder nicht. Ernstlich gewollte und rechtswirksam abgeschlossene Rechtsgeschäfte zwischen MU und MU-Schaft, die zu üblichen Konditionen abgewickelt werden, sind nämlich ertragstlich anzuerkennen (ständige Rspr, zB s Urt des BFH v 11.12.2001, BStBl II 2002, 506 unter I. 1 mwNachw und v 04.02.2016, BStBl II 2016, 607 unter Rn 39–40). Die erwerbende Pers-Ges hat das WG mit den AK (gW des Entgelts) zu erfassen.

Ob sich beim Veräußerer ein stpfl (Veräußerungs-)Gewinn ergibt, hängt davon ab, ob das WG des PV gem §§ 17, 20 Abs 2, 23 EStG oder § 21 UmwStG (aF) st-verstrickt ist. Eine entgeltliche Übertragung liegt auch dann vor, wenn die Pers-Ges ein Gesellschafterdarlehen gewährt (s Urt des BFH v 24.01.2008, BStBl II 2011, 617 unter II. 2. a); zur Abgrenzung des EK zum Gesellschafterdarlehen s Tz 61) oder wenn eine in Geld geschuldete Einzahlungsverpflichtung des Übertragenden in das Vermögen der Pers-Ges angerechnet wird.

 

Tz. 56a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

  • Veräußerung gegen Teilentgelt

Ist der Kaufpreis unangemessen niedrig, ist der (teilentgeltliche) Vorgang stlich in eine Veräußerung und im Übrigen in eine Einlage (unentgeltliche Überführung des WG) aufzuteilen ("strenge" Trennungstheorie, ständige Rspr, zB s Urt des BFH v 29.06.2011, BStBl II 2011, 873; s Schmudlach; NWB 2016, 3305 mit Bsp; s Schr des BMF v 11.07.2011, BStBl I 2011, 713 unter II. 2 d; die str Sicht zur Trennungstheorie im Fall der Übertragung von BV, dazu s Tz 51, hat auf die Beurteilung der Einbringung von PV keine Auswirkung; ebenso s Mitschke, FR 2013, 314; s Wendt, DB 2013, 834 unter V. 3. e); aA s Strahl, FR 2013, 322 unter 5; im Gegenteil, der BFH zieht in seinem Vorlagebeschl an den GrS v 27.10.2015 die strenge Trennungstheorie im PV dazu heran, diese Betrachtungsweise auch bei der teilentgeltlichen Übertragung im BV anzuwenden, BStBl II 2016, 81, unter Rn 58 und 59). Zu einem weiteren Fall der teilentgeltlichen Übertragung s Tz 56d.

Ein (aufzuteilender) teilentgeltlicher Vorgang ist auch gegeben, wenn der Wert des übertragenen WG tw auf einem variablen Kap-Kto und/oder gebundener Kap-Rücklage (unentgeltliche Übertragung, s Tz 57) und andererseits auf einem Darlehenskto (Erwerb einer Forderung gegen die Pers-Ges) verbucht wird (zB s Kollmann/Schmidt/Kaya, DStR 2022, 2294 mwNachw).

 

Tz. 56b

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

  • Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Die Übertragung von BV auf eine Pers-Ges nach § 24 Abs 1 UmwStG gegen Erwerb oder Erweiterung einer MU-Stellung (Gewährung von Gesellschaftsrechten) ist ein vollentgeltliches Veräußerungsgeschäft (s Tz 5). Dies gilt unabhängig vom Übertragungsgegenstand nicht nur bei betrieblichen Sachgesamtheiten, sondern auch bei Einzel-WG. Werden Einzel-WG des PV in das Gesamthandsvermögen einer mitunternehmerische Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, liegt ein tauschähnlicher Vorgang vor (wenn und soweit es nicht zu Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern kommt, s Tz 56d). Dieser führt bei der aufnehmenden Pers-Ges zu einem vollentgeltlichen Erwerbsgeschäft (zB iSd § 6b EStG; s Urt des BFH v 29.07.2015, BStBl II 2016, 593 unter Rn 22 oder für Zwecke der AfA bei Anschaffung nach § 7 Abs 1 S 1 EStG, s Urt des BFH v 23.03.2023, IV R 2/20, BFH/NV 2023, 895 unter Rn 23–25) und bei dem Übertragenden zu einem stpfl Veräußerungsgeschäft, wenn es sich um st-verstricktes PV handelt (ständige Rspr; zB s Urt des BFH v 19.10.1998, BStBl II 2000, 230für den Fall der Sachgründung; v 24.01.2008, BStBl II 2011, 617; v 24.01.2008, BStBl II 2011, 617 unter II. 2. b); und v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464 unter I.1; hA, zB s Kulosa, in Schmidt, 42. Aufl, § 6 EStG Rn 598; s Levedag in Schmidt, 42. Aufl, § 17 EStG Rn 39; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 22 UmwStG Rn 34; s Ley, KÖSDI 1999, 12 155 (12 160f); s Märkle, DStR 2000, 797; s Wendt, Stbg 2010, 145; s Schr des BMF v 29.03.2000, BStBl I 2000, 462; v 11.07.2011, BStBl I 2011, 713 unter II.2.a) iVm BMF-Schr v 26.07.2016, BStBl I 2016, 684; krit: s Schulze zur Wiesche, FR 1999, 519; s Reiß, DB 2005, 358; s Weidmann, FR 2012, 344).

Auf Grund des vollentgeltlichen Vorgangs hat die aufnehmende Pers-Ges die eingebrachten WG zwingend mit dem gW (s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 9) als AK anzusetzen (s Urt des BFH v 25.03.2023, IV R 2/20, BFH/NV 2023, 895 unter Rn 35); die Aufstellung einer negativen Ergänzungsbil ist nicht zulässig. Die Bewertungsvorschriften des § 6 Abs 1 Nr 5 und 6 EStG für Einlagen und die Sondervorschrift für AfA nach Einlage gem § 7 Abs 1 S 5 EStG sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Ebenfalls nicht einschlägig ist § 24 UmwStG, da Einzel-WG des PV nicht zu den in § 24 Abs 1 UmwStG aufgezählten begünstigten betrieblichen Sachg...

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