Tz. 858

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Gewährt eine Kap-Ges (TG 1) ihrer SchwGes (TG 2) mit gesellschaftsrechtlicher Veranlassung einen geldwerten Vorteil, wird nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 20.08.1986, BStBl II 1987, 455; s Beschl des GrS des BFH v 26.10.1987, BStBl II 1988, 348, mwNachw) dieser Vorteil über die gemeinsame MG "umgeleitet". Es wird in einem ersten Schritt eine vGA der den Vorteil gewährenden TG 1 an die gemeinsame MG und in einem zweiten Schritt die Weiterleitung des Vorteils von der MG an die durch den Vorteil begünstigte TG 2 angenommen, wobei zu prüfen ist, ob die Weiterreichung des Vorteils einlagefähig ist.

 

Tz. 859

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Liegt ein einlagefähiger Vorteil (Bsp: abnutzbares WG) vor, legt der OT den im ersten Schritt über die vGA erhaltenen Vorteil, der stlich als Vorabgewinnabführung zu werten ist, in die SchwGes der OG verdeckt ein (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1822). Nach hM (Nachw s Tz 804) erhöht sich durch die verdeckte Einlage der Bw der Beteiligung an der SchwGes.

 

Tz. 860

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Liegt ein einlagefähiger Vorteil nicht vor (Bsp: Zinsloses Darlehen), ist von einem aufwandswirksamen Vorteilsverbrauch beim OT auszugehen. Aus Konzernsicht kann es hierdurch zu Aufwandsverlagerungen kommen. Wegen Einzelheiten s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 806 und s § 8b KStG Tz 133. Es ist jedoch auch denkbar, dass sich wegen gegenläufiger Korrekturen aus Konzernsicht die Vorteilsgewährung nicht einkommenswirksam auswirkt (s Urt des BFH v 27.11.2019, BFH/NV 2020, 1307 Rn 45).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge