Tz. 856

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Vorstehendes (s Tz 850ff) gilt entspr bei sog Organschaftsketten.

Wenn bei einer nicht unterbrochenen Organschaftskette ein Vorteil von der untersten OG direkt an den obersten OT gewährt wird, ist das stlich als vorweggenommene Gewinnabführung (vGA) von Stufe zu Stufe zu erfassen (s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II 2007, 961).

 

Tz. 857

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei Unterbrechung der Organschaftskette auf einer Stufe führt die Vorteilsgewährung auf dieser Stufe zur Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 KStG statt zu einer Vorabgewinnabführung (s Urt des FG HH v 04.07.1997, EFG 1998, 392). Auf den übrigen Stufen bleibt es uE bei der Behandlung als Vorweg-Gewinnabführung.

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