Tz. 376

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Finanzunternehmen werden mit den nach dem 31.12.2016 erworbenen Anteilen nur dann von § 8b Abs 7 S 2 KStG erfasst, wenn diese im Zeitpunkt des Erwerbs als Umlaufvermögen auszuweisen sind. Damit wird die bisherige Verw-Auff ges festgeschrieben (s Tz 377).

Wegen der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen s Lohmann/Windhöfel (DB 2009, 1043, 1044), s Sterner/Balmes (FR 2002, 993, 995 mwNachw), s Bünning/Slabon (FR 2003, 174, 178), s Müller (BB 2003, 1309, 1312) und s Knebel/Seltenreich (Stbg 2003, 63, 66). Dabei dürfte bei Finanzanlagen dem Zeitelement (dauerndes Dienen) entscheidende Bedeutung zukommen. Es kommt wohl auf die subjektive Absicht des Kaufmanns an, wobei Lohmann/Windhöfel (DB 2009, 1043, 1045) uE zutr darauf hinweisen, dass diese subjektive Zuordnung anhand objektiver Kriterien zu überprüfen ist. Der tats Bilanzierung kommt entscheidende Bedeutung zu (s Urt des Hess FG v 18.11.1999, EFG 2000, 251). Diese ist aber nur dann maßgebend, wenn sie zutr ist, da es nach dem insoweit eindeutigen Ges-Wortlaut nicht auf den tats, sondern auf den zutr Ausweis der Anteile ankommt. Auch nach der Ges-Begr (s BT-Drs 18/9636, 55) ist eine unzutr Aktivierung nicht maßgebend. GlA s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 709a) und s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 594n). Neu/Watermeyer (DStR 2002, 2101, 2103) und Lohmann/Windhöfel (DB 2009, 1043, 1044) weisen zutr darauf hin, dass bei der Zuordnung zum Anlage- bzw Umlaufvermögen die ges Vermutung des § 271 Abs 1 HGB zu beachten ist, wonach im Zweifel bei einer mehr als 20%igen Beteiligung von Anlagevermögen auszugehen ist. Hardecker (DB 2002, 2127, 2129) schränkt dies zutr dahingehend ein, dass wenn der Erwerb zu Spekulationszwecken erfolgt, auch Beteiligungen von über 20 % dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind.

Bei den Anteilen kann es sich um alle Anteile iSd § 8b Abs 1 KStG (zB Genussrechte iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG, börsennotierten Anteile, GmbH-Anteile und nicht börsennotierte Aktien) handeln.

 

Tz. 377

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Finanzunternehmen werden mit den vor dem 01.01.2017 erworbenen Anteilen nur dann von § 8b Abs 7 S 2 KStG erfasst, wenn diese mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben worden sind. Was unter der "kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges" zu verstehen ist, ist in § 8b Abs 7 S 2 KStG nicht erläutert.

Hinsichtlich des Merkmals "kurzfristig" gilt Folgendes:

Der BFH (s Urt des BFH v 14.01.2009, BStBl II 2009, 671; weiter s Beschl des BFH v 30.11.2011, BFH/NV 2012, 456 und v 12.10.2010, BFH/NV 2011, 69) hat in Fällen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Kauf und Verkauf die Absicht eines kurzfristigen Eigenhandels bejaht, wobei es ausschl auf die Absicht im Erwerbszeitpunkt ankommt. Der nicht zeitnahe Ausweis solcher kurzfristig erworbenen und weiter veräußerten Anteile im Anlagevermögen führt zu keiner anderen Beurteilung (s Urt des BFH v 26.10.2011, BFH/NV 2012, 613). Weiter ist nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 12.10.2011, BFH/NV 2012, 453) die zeitnahe Zuordnung zum Umlaufvermögen ein maßgebliches Indiz für die erforderliche Eigenhandelsabsicht. UE kann aus der vorstehen den Rspr des BFH abgeleitet werden, dass eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist. GlA s Urt des FG Münster v 31.08.2015 (EFG 2016, 59), das tw von der bilanziellen Zuordnung für Zwecke des § 8b Abs 7 KStG abgewichen ist. Ebenfalls hierzu s Urt des FG HH v 30.06.2022 (EFG 2022, 1868, NZB-Az: I B 45/22), das eine Eigenhandelsabsicht verneint, wenn der Anteil zum Zweck der Erzielung einer stfreien Dividende und eines anschließend stbaren Veräußerungsverlustes erworben wurde, s Urt des FG Rh-Pf v 04.05.2022 (EFG 2023, 427, Rev-Az: I R 26/22), s Urt des FG München v 23.03.2015 (EFG 2015, 1226, die eingelegte NZB wurde als unzulässig verworfen, s Beschl des BFH v 11.01.2016 – Az: I B 41/15), s Oellerich (EFG 2016, 62), s Escher (BB 2016, 488), s Bauschatz (DStZ 2009, 502, 506), s Hagedorn/Matzke (GmbHR 2009, 970, 975), s Lohmann/Windhöfel (DB 2009, 1043, 1044), s Watermeyer (GmbHR-StB 2009, 220, 223), s Haisch/Bindl (Ubg 2009, 680, 687), s Hennigfeld (EFG 2011, 1095) und s Seip (NWB 2012, 2697, 2699).

Nach Ansicht der Fin-Verw (s Schr des BMF v 25.07.2002, BStBl I 2002, 712, C. II.) ist das Merkmal "Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges" immer dann als erfüllt anzusehen, wenn die Anteile dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Das Finanzunternehmen (das Schr des BMF spricht fälschlicherweise von Instituten) ist an seine Zuordnung gebunden.

Auch Dreyer/Herrmann (DStR 2002, 1837, 1839), Kessler/Girlich/Philipp (DStR 2012, 2524, 2526), M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 602), Hagedorn/Matzke (GmbHR 2009, 970, 976), Ebner/Helios (FR 2009, 977, 982) und Hardecker (DB 2002, 2127, 2129) halten die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen für schlüssig. Auch Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 588ff) sieht in der Widmung zum Umlaufvermögen ein maßgeblich...

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