Tz. 824

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

H 14.7 KStH 2022 regelt, dass das Einkommen der OG dem OT in dem VZ zuzurechnen ist, in dem die OG es ohne Bestehen einer Organschaft selbst hätte besteuern müssen. Was in den KStH jedoch fehlt, ist eine Regelung, die besagt, welchem OT im Fall des OT-Wechsels das Organeinkommen zuzurechnen ist.

 

Beispiel 1: Umwandlung des OT

Nach H 14.7 KStH 2022 ist das Organeinkommen 01 vom OT iRd KSt-Veranlagung für 01 mitzuversteuern.

Ungeklärt ist, ob die Zurechnung inges zur PersGes oder inges zur Kap-Ges erfolgt oder ob eine zeitanteilige Aufteilung zu erfolgen hat. Keine der darin angesprochenen Lösungen erscheint zwingend. UE ist eine Zurechnung insges zu derjenigen MG vorzunehmen, die zum Schluss des Wj der OG der OT ist (hier: zu der Kap-Ges), da das Organeinkommen in Gänze erst mit Ablauf ihres Wj entsteht. Hierfür sprich uE auch die in Tz 828 zitierte Rspr des BFH. GlA s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 632b). Gegen eine Aufteilung spricht sich auch das FG HH aus (s Urt des FG HH v 04.09.2020, EFG 2021, 55; Rev-Az: I R 36/20). AA s Urt des Hess FG v 14.05.2020 (EFG 2020, 1344; Rev-Az: I R 21/20) und s Urt des FG Rh-Pf v 19.08.2020 (EFG 2021, 149; Rev-Az: I R 45/20). Danach ist das zuzurechnende Organeinkommen bei unterjährigem OT-Wechsel auf den alten und den neuen OT aufzuteilen. Dazu auch s UmwStG Anh 1 Tz 22b; weiter s Hasbach (DK 2020, 378, 386), s Brühl (GmbHR 2021, 161 und DStR 2021, 313) und s Brühl/Weiss (NWB 2021, 2525).

 

Tz. 825

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

 

Beispiel 2: OT-Wechsel durch Anteilsveräußerung bzw durch Beendigung des GAV

Gem H 14.7 KStH 2022 ist das Organeinkommen (von T) 01 (beide Wj) bei M im VZ 01 stlich zu erfassen. Das Ergebnis des Wj I (01.07.00–30.06.01) von T und M ist uE bei GM (V) im VZ 01 stlich zu erfassen. Das Ergebnis des Wj II (01.07.-31.12.01) von T und M ist uE bei Alt 1 im VZ 01 bei GM (E) stlich zu erfassen. Bei Alt 2 endet die organschaftliche Zurechnung bei M. GlA s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 632). Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 281a) hält dieses Ergebnis vom Worlaut der Vorschrift hingegen nicht für gedeckt, da das Einkommen der OG nicht wj-, sondern vz-bezogen zu ermitteln ist und damit nicht für einen VZ zwei vd OT zugerechnet werden kann. Obwohl Frotscher vom reinen Wortlaut der Vorschriften her wohl zuzustimmen ist, bietet uE R 14.4 Abs 2 KStR 2022 eine ausreichende Rechtsgrundlage, um in dem vorstehenden Fall für das Kj 01 zwei Einkommen der T und M zu ermitteln und der GM (V) und der GM (E) zuzurechnen. Zur Zurechnung in diesem Fall auch s § 7 KStG Tz 55.

 

Tz. 826

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

 

Beispiel 3:

Ausgangslage: Unterhalb eines OT sind mehrere OG eingegliedert. Alle Gesellschaften haben ein kj-gleiches Wj.

Veränderung: Eine KG (Wj 01.07.-30.06) erwirbt Ende Juni des Jahres 02 alle Anteile an dem OT. Der OT hat sein Wj wirksam auf die Zeit vom 01.07.-30.06. umgestellt. Der OT tritt, beginnend ab dem 01.07.02, als OG in eine Organschaft mit ihrem neuen OT ein.

UE ist das Einkommen der OG 02 über den alten OT dem neuen OT bereits für den VZ 02 zuzurechnen, obwohl die Organschaft erst mit Wirkung ab dem 01.07.02 begründet worden ist.

 

Tz. 827

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

 

Beispiel 4:

UE ist das Einkommen der T aus dem kj-gleichen Wj 03 der M2 zuzurechnen, da diese zum 31.12.03 AE der T ist (glA s Füger/Rieger/Schell, DStZ 2015, 404, 412); aA s Kempf/Zipfel (DStR 2015, 1301, 1303), die sich für eine Einkommenszurechnung zu M1 aussprechen.

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