Tz. 810
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Keine Einlagen sind für die aufgrund des GAV geleisteten Zahlungen des OT an die OG zur Erfüllung der Verlustübernahme; sie dienen nur dem Ausgleich der Verbindlichkeit des OT an die OG iRd tats Vertragsdurchführung.
Tz. 811
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Es stellt sich die Frage, wie Abschlagszahlungen des OT an die OG im Laufe des Wj auf einen sich bereits abzeichnenden Verlust der OG (s Tz 444) zu behandeln sind. Ohne Bestehen eines GAV würde es sich hierbei um verdeckte Einlagen handeln. Besteht dagegen im Zeitpunkt der Zahlung ein wirksamer GAV, sind diese Zahlungen uE wie Anzahlungen zu behandeln, dh beim OT als Forderung, bei der OG als Verbindlichkeit zu erfassen, der Ausgleich erfolgt am Ende des Wj durch die Verlustübernahme lt GAV. GlA s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 851).
Durch Abschluss eines auf den Beginn des Wj der OG zurückwirkenden GAV (s Tz 336) können in diesem Wj bereits geleistete Zahlungen des OT nicht in Anzahlungen auf die Verlustübernahme umqualifiziert werden, vielmehr muss es hier bei der urspr Behandlung als verdeckte Einlage verbleiben. GlA s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 851).
Tz. 812
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wegen der stlichen Beurteilung unentgeltlicher Vorteilsgewährungen in zweistufigen sowie im Dreiecksverhältnissen s Tz 858ff.
Tz. 813–815
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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