Tz. 181

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines WG zum BV für die Besteuerung bedeutsam, ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit beim Einbringenden der aufnehmenden Pers-Ges anzurechnen (sog Besitzzeitanrechnung; s §§ 24 Abs 4 Hs 1 iVm 23 Abs 1 und 4 Abs 2 S 3 UmwStG). Die Besitzzeitanrechnung gilt unabhängig von der zivilrechtlichen Durchführung der Einbringung (s Tz 177a) und tritt sowohl für die in das Gesamthandsvermögen als auch Sonder-BV eingebrachten WG gleichermaßen ein.

Die unterschiedlichen Zugehörigkeiten zum BV im (Teil-)Betrieb des Einbringenden (sei es auch in einem Betrieb der L + F oder einem freiberuflichen Unternehmen) und die Besitzzeit im Gesamthandsvermögen der aufnehmenden Pers-Ges (sei sie gew tätig oder gew geprägt) ab dem Einbringungsstichtag werden zu einer einzigen Zugehörigkeit verbunden (s Urt des BFH v 09.09.2010, BFH/NV 2011, 31 zur Sechs-Jahres-Frist gem § 6b EStG). Zur Besitzzeitanrechnung bei der Verzinsung einer § 6b EStG-Rücklage s § 23 UmwStG Tz 71 und bei der GewSt s § 23 UmwStG Tz 138.

Zur Besitzzeitanrechnung gelten die Ausführungen zu § 23 Abs 1 UmwStG sinngem, s § 23 UmwStG Tz 34, 36.

Nach Auff der FinVerw umfasst die Besitzzeitanrechnung auch die Fortführung von Verbleibens-/Behaltefristen (dazu s § 23 UmwStG Tz 35).

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