Tz. 342

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 8b Abs 6 S 2 KStG gelten die Abs 1 bis 5für Bezüge und Gewinne entspr, die einem BgA einer jur Pers d öff Rechts über andere jur Pers d öff Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht iR eines BgA erfasst werden. Entspr gilt für damit im Zusammenhang stehende Gewinnminderungen.

§ 8b Abs 6 S 2 KStG ist die Nachfolgevorschrift zu § 8 Abs 5 S 2 KStG 1999. § 8 Abs 5 S 2 KStG 1999 stellte bei BgA, die nicht unter das kstliche Anrechnungsverfahren fielen, Erträge aus Anteilen an anderen BgA von der KSt frei.

Für die Frage der erstmaligen Anwendung des § 8b Abs 6 S 2 KStG gilt nach Verw-Auff Folgendes:

GA in 2001für 2000 werden noch von § 8b Abs 5 KStG 1999 erfasst. Auf Vorabausschüttungen in 2001 ist bereits § 8b Abs 6 S 2 KStG anzuwenden.

 

Tz. 343

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Von § 8b Abs 6 S 2 KStG begünstigt sind insbes Beteiligungsstrukturen bei öff-rechtl Kredit- und Versicherungsanstalten (s Thieme, FR 2000, 1074, Fn 35). Typischer Anwendungsfall ist die Beteiligung eines durch § 8b KStG begünstigten BgA an einem Verband. Der Verband selbst ist an dem BgA einer Kö des öff Rechts beteiligt, wobei dieser im Regelfall selbst rechtsfähig ist.

Ohne die Regelung des § 8b Abs 6 S 2 KStG wären bei der öff-rechtlichen Sparkasse die Bezüge von der Landesbank stpfl, weil Abführungen des Verbands nicht zu den Bezügen iSd § 8b Abs 1 KStG gehören.

Nach Verw-Auff werden von der Regelung sowohl BgA mit als auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit erfasst.

 

Tz. 344

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach Verw-Auff ist § 8b Abs 6 S 2 KStG entspr anzuwenden, wenn die genannten Bezüge und Gewinne nicht einem BgA einer jur Pers des öff Rechts, sondern einer Kö, Pers-Vereinigung und Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 1, 4 und 5 KStG zufließen. Dh § 8b Abs 6 S 2 KStG ist auch dann anzuwenden, wenn die dort genannten Bezüge und Gewinne einer Sparkasse privaten Rechts zufließen. Hierzu s Schr des BMF v 06.08.2002 (DStR 2002, 1575), s Vfg der OFD Kiel v 19.09.2002 (FR 2002, 1255) und s Vfg der OFD Ffm v 11.11.2002 (DB 2002, 2625).

Nach Verw-Auff greift die St-Freistellung nach § 8b Abs 6 KStG auch dann, wenn die dort genannten Bezüge und Gewinne kumulativ über eine MU-Schaft und über eine andere jur Pers d öff Rechts (außerhalb ihrer BgA) zufließen.

Nach Auff des FG SH (s Urt des FG SH v 28.10.2021 – Az: 1 K 72/19, Rev-Az: I R 12/22) ist § 8b Abs 6 S 2 KStG entspr auf Sparkassen mit privatrechtlicher Rechtsform anzuwenden.

 

Tz. 345

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Fließen Ausschüttungen einer Kap-Ges aus dem stlichen Einlagekto über eine jur Pers d öff Rechts an einen BgA, wird diese Weiterleitung vom Wortlaut des § 8b Abs 6 S 2 KStG nicht erfasst. Es liegt weder ein Bezug iSd § 8b Abs 1 KStG noch eine den Bw einer Beteiligung übersteigende Einlagenrückgewähr iSd § 8b Abs 2 KStG (s Tz 186) vor, soweit die Rückzahlung niedriger als der Bw der Beteiligung ist. Demnach wäre die Rückzahlung aus dem stlichen Einlagekto bei dem BgA in voller Höhe stpfl. Nach Verw-Auff (s Vfg der OFD Münster v 11.07.2012, DB 2012, 2194) ist aus sachlichen Billigkeitsgründen in diesen Fällen bei dem BgA

  • eine Einlagenrückgewähr bis zur Höhe des Bw der Beteiligung in voller Höhe stfrei, wobei die Einlagenrückgewähr mit der Bil-Position "Beteiligung" an der jur Pers d öff Rechts zu verrechnen ist und
  • eine den Bw der Beteiligung übersteigende Einlagenrückgewähr nach § 8b Abs 2 iVm Abs 3 KStG zu 95 % stfrei.

Wegen weiterer Einzelheiten, auch wegen des Erfordernisses der Vorlage einer St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG, s § 27 KStG Tz 146.

 

Tz. 346

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach Verw-Auff schlägt § 8b Abs 6 S 2 KStG auf die GewSt durch. GlA s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 506).

 

Tz. 347

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die entspr Anwendung der Abs 15 des § 8b KStG führt dazu, dass Dividendenerträge und Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen trotz einer zwischengeschalteten Kö des öff Rechts bei dem beteiligten BgA (Sparkasse) stfrei bzw in den Fällen des § 8b Abs 1 S 2ff und Abs 4 KStG in voller Höhe stpfl sind.

Für die Anwendung des § 8b Abs 4 KStG (StPflicht von Streubesitzdividenden, s Tz 274ff) ist dabei uE auf die Höhe der Beteiligung des BgA (zB einer Kommune) an der anderen jur Pers d öff Rechts (zB Zweckverband) und nicht auf die Beteiligung dieser an der leistenden Kö abzustellen.

Nach Verw-Auff (s Vfg der OFD Ffm v 15.08.2017, DStR 2017, 1934 und s Vfg der OFD Nds v 07.09.2017, StE 2017, 653) und Auff des BFH (s Urt des BFH v 22.05.2019, BStBl II 2020, 416) werden von § 8b Abs 6 S 2 iVm § 8b Abs 3 S 3 KStG auch Zahlungen eines BgA in Form von Sonderumlagen an einen öff-rechtlichen Verband zum Ausgleich eines Bil-Verlusts aus der Tw-Abschr auf die Beteiligung an einer AöR durch den Verband erfasst. Hintergrund ist, dass auf Bezüge und Gewinne, die dem BgA als Mitglied des öff-rechtlichen Verbands über diesen aus der AöR zufließen, § 8b A...

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