Tz. 341
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
§ 8b Abs 6 S 1 KStG verhindert als innerstaatliche dt Regelung nicht die Erhebung ausl KapSt nach dem Recht des Ansässigkeitsstaats der TG. Wenn die Ausl-Beteiligung nicht von einer dt Kö unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Pers-Ges gehalten wird, ist eine solche Quellenbesteuerung idR nicht zu verhindern. Wegen der StBefreiung der Ausl-Dividenden in D, soweit diese Dividenden einer Kö zuzurechnen sind, kommt auch die Anrechnung der ausl KapSt nicht in Betracht. Ebenfalls hierzu s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 531). Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 30. Wegen der Möglichkeit der Anrechnung ausl St in Fällen stpfl Streubesitzdividenden nach § 8b Abs 4 KStG s Tz 289 und in Fällen des sog materiellen Korrespondenzprinzips nach § 8b Abs 1 S 2 KStG s Tz 89.
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