Tz. 337

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch das UntStFG ist § 8b Abs 6 S 1 KStG dahingehend erweitert worden, dass die Abs 15 des § 8b KStG nicht nur auf Dividenden und VG, die die MU-Schaft erzielt, anwendbar sind, sondern auch auf Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe des MU-Anteils selbst, soweit sie auf im mitunternehmerischen BV gehaltene Anteile an Kö entfallen. Wegen der in diesem Fall notwendigen Aufteilung des Kaufpreises, s Tz 145. Krit zu der nach Verw-Auff maßgebenden Aufteilungsmethode für Zwecke des § 3 Nr 40 EStG (s Schr des BMF v 20.12.2005, FR 2006, 192), s Prinz/Hick (FR 2006, 168).

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