Tz. 325

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 8b Abs 6 KStG gelten die Abs 1–5 auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Stpfl iRd Gewinnanteils aus einer MU-Schaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines MU-Anteils auf Anteile iSd Abs 2 entfallen.

Damit gilt für die Zeit nach Inkrafttreten des StSenkG eine andere Rechtslage als vorher. Davor hat die Fin-Verw die StFreiheit nach § 8b Abs 1 und 2 KStG 1999 beim Durchlaufen der Bezüge bzw VG durch eine MU-Schaft abgelehnt (s Erl des Fin-Min Bayern v 09.05.2000, DB 2000, 1305; offen gelassen im Urt des BFH v 07.02.2007, BStBl II 2008, 526).

 

Tz. 326

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch das UntStFG wurde § 8b Abs 6 S 1 KStG geändert. Nunmehr ist ausdrücklich geregelt, dass die Abs 15 des § 8b KStG nicht nur für die Dividendeneinnahmen und VG gelten, die in der MU-Schaft erzielt werden, sondern auch für Gewinne und Verluste aus der Veräußerung des MU-Anteils, soweit diese auf nachgeschaltete Kap-Beteiligungen entfallen (s Tz 337).

 

Tz. 327

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Der typische Anwendungsfall des § 8b Abs 6 S 1 KStG ist der, dass an einer Pers-Ges, die ihrerseits Anteile an inl und/oder ausl Kö hält, eine nach § 8b Abs 1 und/oder Abs 2 KStG begünstigte Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse als MU beteiligt ist.

Ohne die ausdrückliche Regelung in § 8b Abs 6 S 1 KStG wären Ausschüttungen der Y-GmbH und der SA sowie ein Gewinn aus der Veräußerung der Y- und SA-Anteile im Inl stpfl; für die X-GmbH ergäbe sich eine Stpfl, weil sie einen Gewinnanteil iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG statt Bezügen nach § 8b Abs 1 KStG bzw Gewinne iSd § 8 Abs 2 KStG erhält.

 

Tz. 328

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 565) geht uE unzutr davon aus, dass § 6 Abs 5 EStG bei einer Kö als MU nicht anwendbar ist, da die Regelung eine St-Verstrickung der stillen Reserven voraussetze und diese wegen § 8b Abs 6 KStG bei einer Kö als MU nicht gegeben ist.

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