Tz. 151

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Wenn eine Kö Einbringende iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist, unterliegt ein Einbringungsgewinn oder -verlust der KSt. Gleiches gilt im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils durch eine Pers-Ges, an der Kö (mittelbar über eine andere Pers-Ges oder unmittelbar) als MU beteiligt sind. Der Einbringungsgewinn rechnet grds zum kstpfl Einkommen, soweit § 8b KStG keine StBefreiung vorsieht; es gilt im Grundsatz das gleiche wie beim Einbringungsgewinn bei der Sacheinlage in eine Kap-Ges gem § 20 UmwStG, dazu s § 20 UmwStG Tz 269ff.

Eine Tarifermäßigung (s § 34 EStG) sowie einen Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG können Kö nicht in Anspruch nehmen (s § 20 UmwStG Tz 273).

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