Tz. 72

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Einbringungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Anteilstauschs stehen (zum hier maßgeblichen Veranlassungsprinzip s § 20 UmwStG Tz 233; zu Lit-Hinw s vor § 20 UmwStG Tz 233). Zu den Einbringungskosten zählt auch die GrESt, die durch den Vermögensübergang entsteht. Die Frage nach der Zurechnung der Einbringungskosten beim Einbringenden oder der übernehmenden Gesellschaft richtet sich nach dem objektiven Veranlassungsprinzip und belässt somit den Beteiligten kein Zuordnungswahlrecht (glA s H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 344). In diesem Sinne hat der BFH die vergleichbare Problematik der stlichen Behandlung von Verschmelzungskosten im Fall der Verschmelzung zweier Kap-Ges beurteilt (s Urt des BFH v 22.04.1998, BStBl II 1998, 698; zur GrESt s Urt des BFH v 15.10.1997, BStBl II 1998, 168). Die Aufteilung der Einbringungskosten richtet sich nach der (Veranlassungs-)Sphäre der beteiligten Personen. Zu den Einbringungskosten, die der übernehmenden Gesellschaft zugeordnet werden können, gehören zB: Rechts- und Beratungskosten über die stlichen Auswirkungen der Sacheinlage bei der Übernehmerin, Kosten der Ausübung des Wahlrechts und der Ausgabe neuer Anteile. Zu den Kosten der Übernehmerin gehören grds auch die Aufwendungen der Gesellschaftsgründung. Diese können der Übernehmerin allerdings nur belastet werden, wenn (und soweit) die Kostenübernahme im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist (s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 115 iVm § 20 UmwStG Rn 404). Nur bei Einbringungskosten, die nicht der Sphäre des Einbringenden oder der Übernehmerin zugeordnet werden können, kann eine vertragliche Verteilung der Kosten durch (vorherige) zivilrechtliche Absprachen in Betracht kommen (dh keine willkürliche Verschiebung der Kostentragung; dazu s § 20 UmwStG Tz 233).

 

Tz. 73

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Die der Übernehmerin zuzurechnenden und von ihr getragenen Einbringungskosten sind grds sofort abzf BA,

  • wenn es sich nicht um Kosten handelt, deren Abzugsfähigkeit ges ausgeschlossen ist (zB Gebühren für verbindliche Auskünfte; s § 20 UmwStG Tz 234) oder
  • wenn die Kosten unmittelbar der Übernahme der eingebrachten Beteiligung zuzuordnen sind (sog objektbezogene Kosten). Es handelt sich um zusätzliche AK der Beteiligung, die dem Beteiligungskonto zuzubuchen sind. Die objektbezogenen Kosten (zB Notarkosten für den Eigentumsübergang oder Kosten für die Änderung der Gesellschafterliste, s § 20 UmwStG Tz 235) können auch nicht aus Vereinfachungsgründen sofort abgezogen werden. Anders als bei der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG, wo eine Sachgesamtheit mit einer Vielzahl rechtl und tats unterschiedlicher WG übertragen wird, ist Gegenstand der Einbringung beim Anteilstausch nur ein einziges Einzel-WG. Daher liegt die Annahme objektbezogener Kosten hier näher als bei der Einbringung nach § 20 UmwStG.

Als Folge des Anteilstauschs kann GrESt aus der (unmittelbaren oder nur mittelbaren) Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG anfallen; auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs 2a GrEStG sind möglich (dazu zB s Jacobsen, GmbHR 2009, 690). Nach Rspr, hA im Schrifttum und Verw-Auff kann die GrESt sofort als BA abgezogen werden (dazu s § 20 UmwStG Tz 236 mwNachw).

 

Tz. 73a

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Übernimmt die aufnehmende Kap-Ges/Genossenschaft Einbringungskosten, die objektiv dem Einbringenden zuzuordnen sind, liegen vGA vor (s § 20 UmwStG Tz 239 mwNachw).

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