Tz. 139

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

Der verrechenbare Verlust eines Kdst mindert die Gewinne, die dem Kdst in späteren Wj aus seiner Beteiligung zuzurechnen sind (s § 15a Abs 2 EStG). Zu diesen Gewinnen aus der Beteiligung als Kdst gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung der KG-Beteiligung, soweit dieser auf das Gesellschaftsvermögen entfällt (s Schmidt, 35. Aufl, § 15a EStG Rn 100). Die Einbringung eines KG-Anteils (= MU-Anteil) in eine aufnehmende Pers-Ges zum Zwischenwert oder gW ist eine Veräußerung des Kdt-Anteils (s Tz 5). Vom Einbringungsgewinn ist daher ein verrechenbarer Verlust des einbringenden Kdst in Abzug zu bringen (ebenso s Rödder/Schumacher, DB 1998, 99 unter III. 2; s H/M, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 180). Dies gilt nicht für den Teil des Einbringungsgewinns, der sich aus der Einbringung von Sonder-BV ergibt.

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