Tz. 315

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für Sacheinlagen im Wege der Verschmelzung (iSd § 2 UmwG) ist Beginn der Acht-Monats-Frist (s Tz 314) die Anmeldung der Umwandlung beim H-Reg/Gen-Reg (s § 20 Abs 6 S 1 UmwStG). Da in § 20 Abs 6 S 1 UmwStG auf die Schluss-Bil iSd § 17 Abs 2 UmwStG abgestellt wird, ist die Anmeldung beim Reg des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers gemeint. Im Zweifel ist der Eingang der Anmeldung (mit den erforderlichen wes Unterlagen der Verschmelzung, s § 17 Abs 1 UmwG; zur Nachreichung von Unterlagen s Tz 316) beim Reg-Gericht maßgebend (lt Eingangsstempel; falls eine Abgabe beim unzuständigen Reg erfolgt: s Decher, in Lutter, UmwG, 6. Aufl, § 17 Rn 17; s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 17 UmwG Rn 48). Innerhalb der Acht-Monats-Frist ab der Anmeldung wird der stliche Übertragungsstichtag durch den (frei bestimmbaren) Stichtag der Schluss-Bil iSd § 17 Abs 2 UmwG der übertragenden Pers-Handels-Ges oder PartG festgelegt (in Übereinstimmung mit dem im Verschmelzungsvertrag bestimmten Verschmelzungsstichtag, s § 5 Abs 1 Nr 6 UmwG, der dem Stichtag der Schluss-Bil – zwingend – unmittelbar folgt). Der stliche Einbringungsstichtag stimmt in diesem Fall mit dem Bil-Stichtag der Schluss-Bil überein; ein abw stlicher Einbringungsstichtag innerhalb des Rückbezugszeitraums ist nicht möglich (ebenso s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 17 UmwG Rn 42; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 237; s Nitzschke, in Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 110).

Bei der Verschmelzung einer Pers-Handels-Ges oder PartG (übertragender Rechtsträger im hr-lichen Sinne, s § 2 Abs 1 Nr 1 UmwG) wird eine Schluss-Bil iSd § 17 Abs 2 UmwStG für die Pers-Ges aufgestellt, so dass hierdurch ein einheitlicher Einbringungsstichtag festgelegt wird, der für alle Gesellschafter/MU wirkt (auch, wenn die MU stlich als Einbringende iSd § 20 Abs 1 UmwStG abzusehen sind; ebenso s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 285). Werden mehrere Pers-Ges in einem Vorgang auf eine Kap-Ges/Gen verschmolzen (zB zur Neugründung der Übernehmerin), hat jede der Pers-Ges (übertragender Rechtsträger im hr-lichen Sinne) der Anmeldung zur Eintragung der Verschmelzung (nur) eine ("eigene") Schluss-Bil iSd § 17 Abs 2 UmwStG bei "ihrem" Reg (dh dem Sitz der übertragenden Gesellschaft) beizufügen (s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 17 UmwG Rn 16). Der Stichtag dieser Schluss-Bil geht zwingend dem Verschmelzungsstichtag (s § 5 Abs 1 Nr 6 UmwG) unmittelbar voran. Die Problematik eines unterschiedlichen stlichen Einbringungsstichtags für die beteiligten Rechtsträger hängt also davon ab, ob der Verschmelzungsstichtag iSd § 5 Abs 1 Nr 6 UmwG bei Beteiligung mehrerer übertragender Rechtsträger einheitlich im Verschmelzungsvertrag bestimmt werden muss. Dies wird von der hM verneint (s Stratz, in S/H, 9. Aufl, § 5 UmwG Rn 80 mwNachw). Werden demnach Schluss-Bil mit vd Bil-Stichtagen erstellt, kann das stliche Rückbezugswahlrecht für jede Pers-Ges entspr unterschiedlich ausgeübt werden (s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 237; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 469).

 

Tz. 316

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die (stliche) Acht-Monats-Frist des § 20 Abs 6 S 1 Hs 2 UmwStG stimmt mit der hr-lichen Fristsetzung in § 17 Abs 2 S 4 UmwG überein. Danach kann der Anmeldung der Verschmelzung beim Reg-Gericht eine Schluß-Bil beigefügt werden, deren Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt; bei Fristverstoß soll die Umwandlung nicht eingetragen werden. Wird jedoch (gleichwohl) die Verschmelzung in das H-Res/Gen-Reg eingetragen, ist die Verschmelzung hr-lich vollzogen und wirksam (s § 20 Abs 2 UmwG; hA s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 17 UmwG Rn 43 mwNachw). Die Wirkung der Eintragung im H-Reg bezieht sich jedoch nicht auf das StR, denn § 20 Abs 6 S 1 Hs 2 UmwStG ist insoweit zwingendes Recht. Dies führt dazu, dass der stliche Übertragungsstichtag – abw vom HR – nach allg stlichen Grundsätzen zu bestimmen (s Tz 302) und daher (regelmäßig) erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register anzunehmen ist (s Tz 314; glA s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 590; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 237; s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 293; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 469). Aus diesem Grund sollten uE die rechtlichen Anforderungen an die Fristsetzung nach § 20 Abs 6 S 1 UmwStG und § 17 Abs 2 S 4 UmwG einheitlich gesehen werden. Daher sollte – wie im Umwandlungsrecht – die (zulässige) Nachreichung von Verschmelzungsunterlagen innerhalb einer "Nachfrist" (insbes der Schluss-Bil iSd § 17 Abs 2 UmwG; s Decher, in Lutter, UmwG, 6. Aufl, § 17 Rn 13–14; s Zimmermann, in Kallmeyer, 7. Aufl, § 17 UmwG Rn 8; s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 17 UmwG Rn 7, 46f) auch für die stliche Fristwahrung der ursprünglichen Anmeldung ausreichen (zust s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 590).

Es stellt sich die Frage, ob die vorgenannten Grundsätze auch für eine in den Kj 2020 und 2021 angemeldete Verschmelzung Anwendung finden. Der Ges-Geber hat näm...

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