Tz. 314

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der Zeitraum für die Rückbeziehung beträgt für alle Arten der Einbringung einheitlich acht Monate (s § 20 Abs 6 S 1, 3 UmwStG). Dies gilt uE auch dann, wenn die Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG zivilrechtlich nach ausl Recht erfolgt und dort eine Rückbeziehung von mehr als acht Monaten zulässig ist (zB Rückwirkung von Umwandlungen in A von neun Monaten s Ettinger/Königer, GmbHR 2009, 590/595 mit Bsp und s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 596).

Bei dem Acht-Monats-Zeitraum handelt es sich um die ges zugelassene maximale Ausdehnung des stlichen Einbringungsstichtags in die Vergangenheit (s § 20 Abs 6 S 1 Hs 2 und S 3 UmwStG: "höchstens acht Monate"). Eine Überschreitung durch Festlegung eines rückbezogenen Einbringungsstichtags außerhalb dieses Rückbezugszeitraums (wenn auch noch so kurzfristig) ist nicht zulässig. Dies folgt schon aus dem klaren Ausnahmecharakter der ges festgelegten Rückbeziehung von der Grundregel und dem stlichen allg Rückwirkungsverbot (s Tz 304; zu den Folgen der Nichteinhaltung der maximalen Rückbeziehungsfrist s Tz 316 und s Tz 318).

Die Rückbeziehungsmöglichkeit (als Rechtsfolge des Sacheinlagetatbestands iSd § 20 Abs 1 UmwStG) ist unabhängig von dem Wertansatz für das eingebrachte Vermögen. Die stliche Rückwirkung gilt somit auch im Fall eines Ansatzes zum gW, der sich im Hinblick auf die Realisierung sämtlicher stiller Reserven nicht von einem "gewöhnlichen" Tauschvorgang unterscheidet (zust s Haritz, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 588).

Der stliche Übertragungsstichtag ist aber von der zivilrechtlichen Art der Einbringung iRd Sacheinlage insofern abhängig, als der Beginn der Rückbeziehungszeitspanne sich nach der Art des Vermögensübergangs richtet (s Tz 315ff).

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