Tz. 310

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Von Nachteil für die Unternehmen ist das pauschale 5%ige Abzugsverbot bei mehrstufigen Ausschüttungen in nicht organschaftlich verbundenen Beteiligungsstrukturen; hier ist das Abzugsverbot auf jeder Stufe zu beachten, dh die Wirkungen kumulieren sich (Kaskadeneffekt). Wegen der Verfassungsmäßigkeit, s Tz 324. Ebenfalls hierzu s Oldiges (DStR 2008, 533, 534). Nach Ansicht von Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 521) lässt sich diese Wirkung nur durch eine Verkürzung der Beteiligungskette vermeiden. Zu Gestaltungsansätzen auch s Tz 319, s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 452), s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 617) und s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 479). Zu der Problematik iR einer mehrstufigen vGA s Tz 90.

Wenn § 8b Abs 5 S 2 (ebenso Abs 3) KStG idF des sog Korb II-Ges regelt, dass § 3c Abs 1 EStG nicht anzuwenden ist, dann ist dies vom Sinn und Zweck her nur für den beteiligungsverbundenen Aufwand gemeint. Der Wortlaut könnte allerdings auch idS einer generellen Nichtanwendung (miss)verstanden werden. Von Bedeutung wäre das dann für stfreie Einnahmen anderer Art einer Kö.

Nach Auff von Kollruss (GmbHR 2009, 1312) lässt sich das pauschalierte BA-Abzugsverbot durch Zwischenschaltung einer ausl Konzernfinanzierungs-Kap-Ges & atypisch Still vermeiden.

Zum Verhältnis zwischen § 8b Abs 5 KStG und der Zinsschranke s Kessler/Benke (DStR 2020, 150).

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