Tz. 580

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist für die Sanierungserträge die StBefreiung zu gewähren. Der Stpfl hat insoweit kein Wahlrecht. Allerdings kann in dem Umstand, dass der Stpfl das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen hat, ein faktisches Wahlrecht gesehen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf das neu geregelte Antragsrecht in § 52 Abs 4a EStG hinzuweisen für eine rückwirkende Anwendung des § 3a EStG auf Fälle, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden.

Um die StBefreiung auf das "erforderliche Mindestmaß" zu begrenzen und um "sachlich nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigungen" zu vermeiden (s BT-Drs 18/12128, 31), gehen (parallel) alle Verlustverrechnungspotenziale bis zur Höhe des Sanierungsgewinns in einer ges bestimmten Reihenfolge unter. Zudem müssen gewinnmindernde stliche Wahlrechte (zB Tw-Abschr auf wertgeminderte Beteiligungen) zwingend ausgeübt werden (dazu s Möhlenbrock/Gragert, FR 2017, 994). Anders als im Sanierungs-Erl regelt § 3a EStG die StBefreiung des Sanierungsertrags statt eines St-Erlasses mit vorheriger Stundung. Nach § 3a Abs 1 EStG ist der Brutto-Sanierungsertrag stfrei zu stellen. Die Minderungen nach § 3a Abs 3 EStG sollen sich parallel dazu vollziehen.

Die StBefreiung nach § 3a EStG kann nach § 8 Abs 1 KStG auch Kö gewährt werden.

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