Tz. 127

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die aufnehmende Gesellschaft ist an den von ihr (tats) gestellten Antrag gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG gebunden; eine von diesem erstmaligen Antrag abw Änderung der Bewertungsansätze in der St-Bil der Übernehmerin scheidet damit – unabhängig von der Bestandskraft der St-Festsetzung/Feststellung für den Einbringenden – aus (zum UmwStG aF: s Urt des BFH v 09.04.1981, BStBl II 1981, 620; v 21.08.1998, BFH/NV 1999, 177; v 05.12.2005, BFH/NV 2006, 545; v 25.04.2006, BStBl II 2006, 847; zum UmwStG nF: hA; zB s S/H/S, 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 204; s W/M, § 24 UmwStG Rn 722; s H/M, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 104; s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.03 iVm 20.24). Die Problematik stellt sich nur, wenn der erstmalige Antrag gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG nicht zugleich mit der Abgabe der stlichen Schluss-Bil der Übernehmerin (dh Ablauf der Ausschlussfrist für jegliche Antragstellung, s Tz 123), sondern vorher gestellt wird. Die Unabänderbarkeit des Antrags gilt auch dann, wenn das FA einer anderen Bewertung zustimmen würde, und sowohl für gesondert formulierte als auch bloß konkludent gestellte Anträge iSd § 24 Abs 2 S 2 UmwStG (wird zB eine Gewinnermittlung vorgelegt, deren Bewertungsansätze durch Aufstellung von Ergänzungs-Bil zwar bil-technisch nicht ganz ordnungsgem sind, aber der Wille, einen ganz bestimmten Bewertungsmaßstab – nämlich einheitlich den Bw oder Zwischenwert – anzusetzen, deutlich zum Ausdruck kommt, liegt ein unabänderlicher konkludenter Antrag vor; s Urt des BFH v 25.04.2006, BStBl II 2006, 847 unter II.B.e.d zum UmwStG aF).

Auch die Rücknahme des Antrags auf Minderbewertung mit der Folge, dass die Regelbewertung mit dem gW eingreift, ist unzulässig (es gelten die Ausf zu § 20 UmwStG sinngem; s § 20 UmwStG Tz 213; ebenso s S/H/S 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 204; s H/M, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 104; s Nitzschke, in Blümich, § 24 UmwStG 2006 Rn 74).

Keine unzulässige Änderung des Antrags gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG ist gegeben, wenn dem FA vor Erfüllung des Tatbestands einer Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG eine bestimmte Bewertung unterhalb des gW angezeigt worden ist (zB iRd Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über eine geplante Teilbetriebseinbringung) und später nach Einbringung ein Antrag mit einer abw Bewertung gestellt wird (s Pyszka, DStR 2013, 693 und s Hruschka, DStR 2013, 695). Gleiches gilt, wenn vor Ablauf der Frist des § 24 Abs 2 S 3 iVm § 20 Abs 2 S 3 UmwStG ein unwirksamer Antrag auf Minderbewertung gestellt wurde und mit (oder bis zur) Abgabe der stlichen Schluss-Bil nunmehr (erstmals) ein zulässiger (ausdrücklicher oder konkludenter) Antrag vorliegt (der unwirksame Antrag gilt als nicht existent).

Keine Wahlrechtsänderung ist die Berichtigung der stlichen (Aufnahme-)Bil, wenn sich nachträglich die Buchansätze des eingebrachten BV ändern (hier gilt das Gleiche wie bei der Einbringung in eine Kap-Ges, s § 20 UmwStG Tz 214; ebenso s Nitzschke, in Blümich, § 24 UmwStG 2006 Rn 74).

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