Tz. 120

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der Antrag auf Minderbewertung iSd § 24 Abs 2 S 2 UmwStG ist (von Gesetzes wegen) weder an eine bestimmte Ausgestaltung (inhaltlicher oder formeller Art) gebunden noch ist der Antrag mit einer St- oder Gewinnfeststellungserklärung verbunden. Er muss allerdings inhaltlich hinreichend und klar bestimmt sein. Die Angaben zum konkreten Sacheinlagevorgang und Einbringungsgegenstand sowie eine unmissverständliche Festlegung der Bewertungsmethode sind zu verlangen. Letzteres gilt insbes bei einem Zwischenwertansatz (die Höhe der einheitlich bei der gesamten eingebrachten Sachgesamtheit aufzudeckenden stillen Reserven iH eines Betrags oder Prozentsatzes muss präzise erkennbar sein; dh zB keine Abhängigkeit von einem noch nicht endgültig festgelegten Verlustvortrag des Einbringenden). Unklarheiten gehen zu Lasten der beteiligten Stpfl. Von daher ist aus Gründen der Darlegungslast auch eine Schriftform anzuraten.

Der Antrag iSd § 20 Abs 2 S 2 UmwStG kann nicht vom Eintritt oder Ausbleiben bestimmter Umstände oder St-Folgen abhängig gemacht werden (ebenso s H/M, § 24 UmwStG Rn 104; s S/H/S, 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 202; s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.03 iVm 20.21 iVm 03.29: Antrag ist bedingungsfeindlich). Sollte dies der Fall sein, ist der Antrag unwirksam (bis zum Ablauf der Antragsfrist, s Tz 123, kann noch – erstmals – ein wirksamer Antrag gestellt werden, s Tz 127; ist der bedingungsabhängige Antrag mit Fristablauf gestellt worden, gilt zwingend § 24 Abs 2 S 1 UmwStG).

UE kann der Antrag auf Minderbewertung auch konkludent gestellt werden; zB ein Bw-Antrag durch Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung der übernehmenden Pers-Ges nebst St-Bil (oder Einnahmen-Überschussrechnung mit Anlagen und Verzeichnissen, s Tz 121), welche die Buchansätze des Einbringenden übernimmt und fortführt. Aus Gründen der Klarheit sind erläuternde Angaben zur Minderbewertung (Bewertungsmaßstab) zB im Anschreiben der Übersendung der Gewinnfeststellungserklärung, einer Bil-Erläuterung oä anzuraten (hA s W/M, § 24 UmwStG Rn 720; s H/M, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 103a; s S/H/S, 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 202; s Nitzschke, in Blümich, § 24 UmwStG 2006 Rn 73; ebenso für den Bw-Ansatz, s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.03 iVm 20.21 iVm 03.29).

 

Tz. 120a

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der Antrag ist fristgerecht zu stellen (s Tz 123). Ein unbestimmter Antrag gilt als nicht gestellt (er kann also innerhalb der Antragsfrist, s Tz 123, um Mindestangaben ergänzt oder neu gestellt werden). Ein bestimmter (schriftlicher oder konkludent gestellter) Antrag, der tw nicht eindeutig oder widersprüchlich ist (dh auslegungsbedürftig und -fä hig), muss gem den Regeln der §§ 133, 157 BGB nach dem wirklich Gewollten gedeutet werden (wie bei § 20 Abs 2 S 2 UmwStG; s § 20 UmwStG Tz 211; s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.03 iVm 20.21 iVm 03.29).

Empfänger des Antrags ist das sachlich und örtlich für die Gewinnfeststellung der übernehmenden Pers-Ges zuständige FA (bei ausl Pers-Ges das für die inl BetrSt – bei mehreren BetrSt die wirtsch bedeutendste – zuständige FA; s § 24 Abs 2 S 3 iVm § 20 Abs 2 S 3 UmwStG; s UmwSt-Erl 2011, Rn 24.03 iVm 20.21; s S/ H/S, 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 203; s W/M, § 24 UmwStG Rn 710). Zum Sonderfall des phG bei einer KGaA s Tz 116.

 

Tz. 120b

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Ein Antrag gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG auf Bw-Einbringung ist unbeachtlich bzw unzulässig,

wenn der Bw des Einbringungsgegenstands dem gW gleichkommt (hier liegt eine Einbringung zum "gW" iSd § 24 Abs 2 S 1 und § 24 Abs 4 iVm § 23 Abs 4 UmwStG vor, s § 23 UmwStG Tz 68),
wenn der gW des Einbringungsgegenstands unterhalb des Bw liegt (die Weiterführung des "höheren" Bw ist unzulässig, hier ist eine Einbringung zum "gW" gegeben, die zu einem Einbringungsverlust führt, s Tz 118b),
wenn der Einbringende irrigerweise von dem Tatbestand einer Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG ausgeht (zB unzutr Beurteilung einer Teilbetriebseigenschaft des übertragenen BV; hier gelten zwingend die allgemeinen Bewertungsgrundsätze, zB s § 6 Abs 5 S 3 EStG),
wenn und soweit die eingebrachte Sachgesamtheit WG enthält, die infolge der Einbringung bei der Übernehmerin erstmals im Inl stverstrickt sind (hier ist der gW anzusetzen, § 6 Abs 1 Nr 5a EStG; ebenso s S/H/S, 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 172; s W/M, § 24 UmwStG Rn 735, 736; ebenso s § 20 UmwStG Tz 228),
wenn und soweit die Bw-Fortführung ges ausgeschlossen oder eingeschr ist (wegen § 50i Abs 2 S 1 EStG, s Tz 129u ff; wegen § 24 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG, s Tz 128 oder wegen § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG, s Tz 129ff).

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