Tz. 292h

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

In den Fällen der Einbringung des (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges gem § 24 Abs 1 UmwStG ist eine Sacheinlage mit stlicher Rückwirkung zulässig, wenn die Einbringung im Wege der Verschmelzung oder Spaltung erfolgt (s § 24 UmwStG Tz 162–164, 165). Hier gilt § 20 Abs 5 und 6 UmwStG entspr (s § 24 Abs 4 Hs 2 UmwStG). Da der Ges-Verweis den gesamten Abs 6 des § 20 UmwStG nennt, wird hiervon auch die Neufassung des § 20 Abs 6 S 4 UmwStG idF ab JStG 2009 erfasst. Für einbringende Kö ergibt sich folglich eine Verlustverrechnungssperre iSd § 20 Abs 6 S 4 iVm § 2 Abs 4 S 1 UmwStG (s Tz 292b-292f) mit einem Einbringungsgewinn; auch, wenn dieser Gewinn aus der Einbringung in eine Pers-Ges resultiert.

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