Tz. 666

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der Ges-Wortlaut des § 14 Abs 1 KStG lässt in Teilbereichen offen, über welchen Zeitraum hinweg die vd Voraussetzungen für die stliche Anerkennung der Organschaft vorliegen müssen. Äußerungen dazu finden sich lediglich in § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 KStG (die finanzielle Eingliederung muss durchgängig während des gesamten Wj der OG gegeben sein), in § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 KStG (die die finanzielle Eingliederung vermittelnde Beteiligung muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft eine inl BetrSt iSd § 12 AO zuzuordnen sein) und in § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG (der GAV muss auf mind 5 Jahre abgeschlossen sein und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden). Bezüglich der übrigen Organschaftsvoraussetzungen (inl Geschäftsleitung der OG und Sitz in einem EU/EWR-Staat; gew Unternehmen als OT; bei OT-PersGes: eigengew Tätigkeit und Zugehörigkeit der Organbeteiligung zum Gesamthands-BV; OT darf keine stfreie Kö sein) äußert sich § 14 Abs 1 KStG nicht dazu, wann bzw wie lange diese Voraussetzungen vorliegen müssen, um die stliche Anerkennung der Organschaft zu gewährleisten.

 

Tz. 667

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG macht die stliche Anerkennung der Organschaft davon abhängig, dass der GAV auf mind fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird. Wird der GAV in einem dieser Jahre nicht durchgeführt, kommt es insges zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der kstlichen Organschaft (s Urt des BFH v 02.11.2022, DStR 2023, 268 und DStR 2023, 264). Ebenfalls hierzu s Schimmele (GmbH-StB 2023, 95 und 97). Wie in der Tz 578, 579 ausgeführt, ist nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 03.09.2009, BStBl II 2010, 60), der Fin-Verw (s R 14.5 Abs 2 S 2 KStR 2022) und des FG Bln-BB (s Urt des FG Bln-BB v 15.07.2009, EFG 2009, 2049) in Fällen, in denen der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des GAV vor dem Zeitpunkt des Vorliegens auch der übrigen Organschaftsvoraussetzungen liegt, der Beginn der fünfjährigen Mindestvertragsdauer (s § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG) erst der nachgelagerte Zeitpunkt. Diese Auslegung gibt unstr den gesetzgeberischen Willen wieder, dass die Entsch für die Organschaft die Unternehmen stlich mind fünf Jahre lang binden soll (so auch s Urt des BFH v 13.11.2013, BStBl II 2014, 486). Nach dem Wortlaut des KStG jedoch ist es nicht zwingend, dass auch die stliche Organschaft für mind fünf Jahre bestehen muss. Wegen des Sonderfalls, indem bereits mit einer Tochter-PersGes, die später in eine GmbH formgewechselt und dann als OG eingebunden wird, ein GAV abgeschlossen war, s Tz 592.

 

Tz. 668

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn die Regelung des § 14 Abs 1 KStG so zu verstehen wäre, dass das Ges (wenn man die vorzeitige Beendigung des GAV aus wichtigem Grund beiseitelässt) die stliche Anerkennung der Organschaft für einen mind fünfjährigen Zeitraum voraussetzt, dann müssten sämtliche in Tz 666 genannten Organschaftsvoraussetzungen gleichzeitig während dieses Zeitraums vorliegen. IdS offensichtlich s Lange (GmbHR 2011, 806, 807).

Eine solche Regelung ist uE dem Ges nicht zu entnehmen, denn § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG nennt die Fünfjahresvoraussetzung nur bezogen auf den GAV (ebenso s Urt des BFH v 10.05.2017, BStBl II 2018, 30 und BStBl II 2019, 81; dazu auch s Brandis, BFH/PR 2017, 402 und s Walter, GmbHR 2017, 1222 sowie in B/W, § 14 KStG Rn 723). Darüber hinaus müssen die finanzielle Eingliederung der OG und die Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT ununterbrochen bis zum Ende der Organschaft vorliegen. Deshalb ist, wenn der GAV auf mind 5 Jahre abgeschlossen ist und während seiner Gesamtlaufzeit tats durchgeführt wird sowie die finanzielle Eingliederung und die Zuordnung der Organbeteiligung zur inl BetrSt des OT durchgängig während der Organschaftszeit vorliegen, die Organschaft stlich für die Jahre anzuerkennen, in denen die übrigen Organschaftsvoraussetzungen vorliegen, auch wenn der Zeitraum der stlich anzuerkennenden Organschaft weniger als 5 Jahre beträgt (glA s Herzberg, GmbHR 2014, 85 und 503; weiter s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 493; vermittelnd s Scheifele/Marx, DStR 2014, 1793, 1794). MaW: Wenn der GAV auf mind fünf Jahre abgeschlossen ist und tats durchgeführt wird, führt das Nichtvorliegen der finanziellen Eingliederung bzw die Nicht-Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT nur für das Wj des Nichtvorliegens zur Nichtanerkennung der Organschaft. Für die übrigen Wj, für die der GAV durchgeführt wird, ist die Organschaft anzuerkennen, und zwar unabhängig davon, ob die Unterbrechung der Organschaft (Organschaftspause) während oder nach Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG eintritt (glA s Adrian/Fey, DStR 2017, 2409; und s Hemme, Ubg 2017, 678). Dazu auch s Tz 545, 570 und 668.

 

Beispiel 1:

An der OG waren während der ersten vier Vertragsjahre der OT mit 60 % und zwei außenstehende Minderheitsgesellschafter mit je 20 % beteiligt....

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