Tz. 302

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 34 Abs 7a S 2 KStG idF vor der Neufassung durch das Kroatien-StAnpG ist die Regelung für Streubesitzdividenden erstmals auf Bezüge anzuwenden, die nach dem 28.02.2013 zufließen. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt des GA-Beschl oder der Einbuchung der Forderung, sondern auf den Zufluss der GA an.

In den Fällen, in denen der Beteiligungsertrag bereits bilanziell als Forderung erfasst ist, der Zufluss aber erst nach dem 28.02.2013 erfolgt, ist die Neuregelung somit rückwirkend anzuwenden.

Schönfeld/Häck (DStR 2012, 1725, 1732) vertreten die Auff, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen bis zum 28.02.1013 entstandene Wertsteigerungen auch bei einer Ausschüttung nach dem 28.02.2013 zu 95 % stfrei bleiben müssen. Ebenfalls in diese Richtung s Herlinghaus (FR 2013, 529, 532). Dem ist nicht zuzustimmen, da uE die Rspr des BVerfG zu § 17 EStG (s Beschl des BVerfG v 07.07.2010, BStBl II 2011, 86) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann. Anders als bei der Absenkung der Beteiligungsgrenze iRd § 17 EStG, bei der die fragliche Beteiligung bereits dem Grunde nach nicht st-verhaftet war und somit nur die lfd Erträge der Besteuerung unterlagen, ist in den vorliegenden Fällen die Beteiligung dem stlichen BV der Kö zuzurechnen. Damit unterliegt nach der Reinvermögenszuwachstheorie jeglicher Wertzuwachs der Besteuerung. Einen Vertrauensschutztatbestand iSd vorgenannten Rspr des BVerfG kann es somit uE nicht geben. Hierzu auch s Tz 214. Weiter besteht bei GA, anders als bei VG uE keine schutzwürdige konkret verfestigte Vermögensposition iSd Rspr des BVerfG. Denn anders als bei einem VG, wird bei einer GA im Zeitpunkt der Realisation kein über den vorangegangenen Zeitraum akkumulierter Zuwachs an Leistungsfähigkeit nachholend der Besteuerung unterworfen. Im Übrigen hätte sich eine vergleichbare Frage bereits beim Umstieg vom Halb- auf das Teil-Eink-Verfahren 2009 bei natürlichen Personen als AE gestellt. Schönfeld (DStR 2013, 937, 939) modifiziert die Ausführungen in dem oa Aufsatz unter Bezugnahme auf das Urt des BVerfG v 10.10.2012 (BStBl II 2012, 932, s Tz 61) dahingehend, dass er nunmehr davon ausgeht, dass ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz nur dann besteht, wenn der GA-Beschl und die tats Auszahlung vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind. Demgegenüber geht auch M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 459) davon aus, dass die Anwendung der Neuregelung auf vor dem B-Rats-Beschl beschlossene und danach zugeflossene Ausschüttungen keine unzulässige Rückwirkung darstellt.

 

Tz. 303

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Für Umwandlungsvorgänge enthält § 27 Abs 11 UmwStG eine Sonderregelung. Hiernach ist § 8b Abs 4 KStG bei Umwandlungsvorgängen, die auf einen Stichtag vor dem 01.03.2013 zurückbezogen werden, bereits dann anzuwenden, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öff Register nach dem 28.02.2013 erfolgt ist. Wegen der Frage, wann eine Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öff Register erfolgt ist, s § 27 UmwStG Tz 1ff.

Auswirkung hat die Regelung für die Verschmelzung oder Spaltung einer Kö auf eine Pers-Ges. Nach § 7 UmwStG sind die offenen Rücklagen der Gesellschaft als Einnahmen iSd § 20 EStG zu versteuern. Wegen Einzelheiten s § 7 UmwStG Tz 7ff. Ist eine Kö an der Pers-Ges beteiligt, sind bei ihr diese Einnahmen nach § 8b Abs 4 KStG in voller Höhe stpfl, wenn die maßgebende Anmeldung nach dem 28.02.2013 erfolgt, auch wenn der stliche Übertragungsstichtag und damit der Zufluss der Bezüge aufgrund der nach § 2 UmwStG möglichen achtmonatigen Rückwirkung vor dem 01.03.2013 erfolgt. Wegen der uE fehlenden ges Anpassung des § 4 Abs 6 UmwStGTz 277.

Für Verschmelzungen oder Spaltungen zwischen Kö nach §§ 11ff und § 15 UmwStG hat die Regelung keine Bedeutung, da es sich bei dem Übernahmegewinn/-verlust iSd § 12 Abs 2 S 2 UmwStG uE um einen Gewinn/Verlust iSd § 8b Abs 2 bzw 3 KStG, nicht hingegen um Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG handelt (s Tz 185, s § 4 UmwStG Tz 164 und s § 12 UmwStG Tz 44ff).

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