Tz. 232

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Durch die Übernahme des Vermögens aus der Sacheinlage kann sich im Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags – unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts gem § 20 Abs 2 UmwStG – ein Gewinn bei der Übernehmerin ergeben (sog Einbringungsfolgegewinn). Dies ist zB durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten möglich ("Konfusionsgewinn", Bsp dazu s § 23 UmwStG Tz 242).

Beim Einbringungsfolgegewinn handelt es sich um (kstpfl) Ertrag der Übernehmerin, der auch zum Gewerbeertrag (s § 7 S 1 GewStG) gehört (s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 139). Zu der Frage, ob der Einbringungsfolgegewinn auch dann voll kstpfl ist, wenn bei der Konfusion von Forderungen und Verbindlichkeiten die Forderungsabschreibung sich stlich nur partiell gewinnmindernd ausgewirkt hat, s § 6 UmwStG Tz 16.

Der Einbringungsfolgegewinn entsteht im Einbringungszeitpunkt (dh mit Ablauf der stlichen Übertragungsstichtags und nicht etwa am Nachfolgetag). Dies gilt auch im Fall einer rückbezogenen Einbringung.

Eine St-Stundung wird durch die Möglichkeit eröffnet, die Gewinnauswirkung durch Rücklagenbildung auf die drei folgenden Wj zu verteilen, s § 23 Abs 6 iVm § 6 Abs 1 und 3 UmwStG; s § 23 UmwStG Tz 242f. Dies gilt auch für Zwecke der GewSt (s § 23 UmwStG Tz 144).

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