Tz. 91

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 24 Abs 1 UmwStG enthält keine Definition des Begriffs "Teilbetrieb". Allg wird – uE zutr – die von der Rspr zu § 16 EStG entwickelte Begriffsbestimmung herangezogen (s Urt des BFH v 11.12.2001, BStBl II 2002, 420 unter B. I. 3 a) und v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464 unter B. II. 1. mwNachw zu § 24 Abs 1 UmwStG aF; dies gilt auch für den unveränderten Einbringungstatbestand gem § 24 Abs 1 UmwStG ab SEStEG, insbes der Teilbetriebsbegriff der EG-FRL ist nicht maßgebend, s Tz 93; ebenso s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 28). Eine von § 16 EStG abweichende Beurteilung bei § 24 Abs 1 UmwStG ergibt sich daraus, dass hinsichtlich des zwingenden Umfangs der zum Teilbetrieb gehörenden WG auf Grund einer normspezifischen Auslegung des Begriffs der wes Betriebsgrundlagen andere Merkmale (dh rein funktionale Betrachtung) zu beachten sind (s Tz 91b). Zu den Voraussetzungen des Teilbetriebs im Einzelnen s die Kommentierung zum Teilbetriebsbegriff bei § 20 UmwStG, soweit sich dieser aus den §§ 13, 14, 16, 18 EStG ableitet (dazu im Einzelnen s § 20 UmwStG Tz 77–88, 96100). Zum Teilbetrieb beim Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung s § 20 UmwStG Tz 114f.

Teilbetrieb iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist

  • der gew Teilbetrieb eines Einzelunternehmens, einer Pers-Ges oder einer Kö,
  • die freiberufliche Teilpraxis (s § 20 UmwStG Tz 96–100),
  • der l + f Teilbetrieb (s § 20 UmwStG Tz 80),
  • der Teilbetrieb im Aufbau (s § 20 UmwStG Tz 106; hA s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 27; aA zum gew Teilbetrieb im Aufbau s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.03 iVm 20.06 S 1 iVm 15.03),
  • der verpachtete Teilbetrieb (s Tz 92);
  • die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV (s Tz 95ff) und
  • die fiktiven Teilbetriebe gem § 6 Abs 2 EnWG aF und nF bei der Übertragung von WG im Zusammenhang mit der Entflechtung von Verteil- und Transportnetzen von Betreiberunternehmen (s § 20 UmwStG Tz 104a und 105).

Der Tatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG ist erfüllt, wenn aus Sicht des Einbringenden ein Teilbetrieb Gegenstand der Einbringung ist. Ob das zurückbehaltene BV beim Einbringenden einen weiteren Teilbetrieb im Ganzen darstellt, ist für die Anwendung des § 24 UmwStG unmaßgeblich (wie bei § 20 Abs 1 UmwStG, s § 20 UmwStG Tz 101, 102; ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 24 UmwStG Rn 102; s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 265).

 

Tz. 91a

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der maßgebende Stichtag zur Bestimmung der Teilbetriebsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der tats Einbringung (Übertragung des wirtsch Eigentums) bzw der Beschl über die Umw (wie bei der Betriebseinbringung s Tz 89a). Dies gilt auch, wenn im Fall der Einbringung durch Umw der Teilbetrieb mit stlicher Rückwirkung übertragen wird (wie bei der Betriebseinbringung s Tz 89a; ebenso hA; s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 268; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 24 UmwStG Rn 64; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 29; Graw, DB 2013, 1011 unter III.4; aA s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.03 iVm 20.06 S 1 iVm 15.03: die Teilbetriebsvoraussetzungen müssen zum rückbezogenen Einbringungsstichtag vorliegen).

 

Tz. 91b

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Eine Teilbetriebseinbringung erfordert die Übertragung sämtlicher wes Betriebsgrundlagen (s Tz 90). Dabei ist die wes Betriebsgrundlage einzig nach funktionaler Betrachtung zu bestimmen (s Tz 90a; zum Beurteilungsstichtag s Tz 89a). Die von der Rspr entwickelten Grundsätze der funktional wes Betriebsgrundlagen iRd Betriebsaufspaltung gelten nicht nur im Bereich der Teilbetriebsveräußerung iSd § 16 EStG (s Urt des BFH v 10.11.2005, BStBl II 2006, 176), sondern auch im Fall der Teilbetriebseinbringung gem § 24 UmwStG entspr. Erfolgt die Einbringung eines Teilbetriebs durch eine Pers-Ges, sind auch wes Betriebsgrundlagen des Sonder-BV einzubringen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.03 iVm 20.06). Zur 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges s Tz 90b. "Neutrales" Vermögen des Gesamt-BV kann zusammen mit dem Teilbetrieb gem § 24 Abs 1 UmwStG eingebracht werden.

 

Tz. 91c

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Unwesentliche WG können mit dem Teilbetrieb, dem sie wirtsch angehören, eingebracht werden, oder unbeschadet des Einbringungstatbestands des § 24 Abs 1 UmwStG zurückbehalten oder vorab ausgegliedert werden (s Tz 89b). Zur Teilbetriebseinbringung, wenn wes Betriebsgrundlagen von mehreren Teilbetrieben gemeinschaftlich genutzt werden s § 20 UmwStG Tz 110. Abw von den vorgenannten Grundsätzen müssen nach Auff der FinVerw für Zwecke der Teilbetriebseinbringung im Ganzen auch funktional unwesentliche, aber dem Teilbetrieb wirtsch zuordenbare WG zwingend mitübertragen werden (s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.03 iVm 20.06 S 1 iVm 15.02 und 15.07). Dies wird aus dem Teilbetriebsbegriff der EG-FRL abgeleitet. Es kann dahingestellt werden, ob diese Anforderung der EG-FRL entnommen werden kann (uE ist dies nicht der Fall, ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 24 UmwStG Rn 63; str, s § 20 UmwStG Tz 93); diese Problematik stellt sich nämlich nicht, da der eu-rechtliche Teilbetriebsbegriff uE iRd § ...

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