Tz. 89b

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 24 UmwStG setzt voraus, dass ein Betrieb in eine Pers-Ges eingebracht und der Einbringende MU dieser Gesellschaft wird oder seine MU-Stellung erweitert. Ein "Betrieb" ist dann gem § 24 Abs 1 UmwStG eingebracht, wenn alle seine funktional wes Betriebsgrundlagen in das mitunternehmerische BV der Pers-Ges übergehen (s Tz 90). Die Bestimmung von funktional wes WG eines Betriebs macht nur dann Sinn, wenn nicht ohnehin alle beim Einbringenden zum BV des Betriebs gehörenden WG nach § 24 Abs 1 UmwStG eingebracht werden müssen. Tats entspr es dem Sinn und Zweck der Einbringungsvorschriften des UmwStG (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 16), bei der Umstrukturierung die Einbringung nur der wes dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen zu fordern, weil dies für die betriebliche Einheit konstitutiv ist. Werden demzufolge einzelne funktional unwesentliche WG des Betriebs zurückbehalten und auch nicht Sonder-BV bei der übernehmenden Pers-Ges, ist dies unschädlich für die Anwendung von § 24 UmwStG (zust s Urt des BFH v 04.12.2012, BStBl II 2014, 288 unter Rn 16; ebenso s Fuhrmann, in W/M, § 24 UmwStG Rn 244, 245; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 24 UmwStG 2006 Rn 41). Dies gilt auch für die "Ausgliederung" solcher WG im Vorfeld der Einbringung (unabhängig von einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Sachgesamtheit). Die FinVerw fordert hingegen bei der Einbringung eines Betriebs gem § 24 Abs 1 UmwStG die (zwingende) Einbringung auch derjenigen unwesentlichen WG, die der betrieblichen Tätigkeit wirtsch zuordenbar sind (s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.03 iVm Rn 20.06 S 2 iVm Rn 15.07). Diese Beurteilung resultiert vermeintlich aus der eu-rechtlichen Teilbetriebsdefinition in der EG-FRL (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.07 iVm 15.02). Für den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG kann die Verw-Auff nicht überzeugen. Zum einen enthält die EG-FRL keine Definition des Begriffs "Betrieb" und zum anderen sind die Vergünstigungen der EG-FRL ohnehin auf die Einbringungsvorgänge des § 24 Abs 1 UmwStG nicht anwendbar (s Tz 93).

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