Tz. 230

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die übernehmende Gesellschaft hat das kstliche Einkommen unter Berücksichtigung der Bewertungsansätze für das übernommene Vermögen in der St-Bil zu ermitteln (ebenso den Gewerbeertrag, s Tz 231). Die Fragen, ob bei der Gewinnermittlung AfA, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschr aus dem eingebrachten BV fortgeführt werden, ob Bewertungsfreiheiten in Anspruch genommen werden oder Rücklagen übernommen, fortgeführt oder aufgelöst werden können/müssen, etc, regeln § 23 Abs 1, 3 und 4 UmwStG. Dies hängt vom dem Bewertungsansatz (Bw, Zwischenwert oder gW) und der Art der Einbringung (Umwandlung nach dem UmwG oder Einzelübertragung) ab (s Komm zu § 23 UmwStG).

Die verfahrensrechtlichen Regelungen aus der Übernahme der betrieblichen Sachgesamtheit ergeben sich weder aus § 20 UmwStG noch aus § 23 UmwStG, sondern aus den allg Vorschriften in Abhängigkeit von der zivilrechtlichen Qualität der Einbringung (s § 23 UmwStG Tz 22ff).

Mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (s § 20 Abs 5 und 6 UmwStG) gelten die für die Besteuerung der Übernehmerin einschlägigen kstlichen Vorschriften für das eingebrachte Vermögen und die Zurechnung der im Rückbezugszeitraum erfolgten Geschäftsvorfälle (s Tz 319ff). Besonderheiten und Ausnahmen gelten (zB)

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