Tz. 86

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

In § 24 Abs 1 UmwStG ist der (Grund-)Tatbestand der Einbringung von BV in eine Pers-Ges definiert. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen der dort definierten Einbringung in den von § 1 Abs 3 UmwStG abschließend bezeichneten Sachverhalten gegeben sind, finden die entspr Regelungen der nachfolgenden Abs Anwendung. Die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist der zentrale Tatbestand des Siebten Teils des UmwStG und stellt gewissermaßen den Zugang zu den stlichen Sonderregelungen (Vergünstigungen) des UmwStG dar. Die Einbringung gem § 24 Abs 1 UmwStG hat folgende Voraussetzungen:

  • WG, die in ihrer Zusammenfassung einem stlichen Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil entspr (betriebliche Sachgesamtheit), müssen
  • im Ganzen, dh mit sämtlichen funktional wes Betriebsgrundlagen (Einbringungsgegenstand, s Tz 87ff)
  • in eine (inl oder ausl) Pers-Ges oder andere Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als MU anzusehen sind, (dh stliche MU-Schaft, s Tz 99ff)
  • eingebracht werden (s Tz 102ff) und
  • als Gegenleistung erhält der Einbringende dafür eine (neue oder erweitere) MU-Stellung an der Übernehmerin (s Tz 106ff).

Nicht genannt in § 24 Abs 1 UmwStG ist die Person des Einbringenden. Grds kommen daher alle (unbeschr und beschr stpfl) natürlichen Personen, Pers-Ges und Kö in Frage, denen einer der Einbringungsgegenstände zuzuordnen ist (s Tz 17, 111f). Ebenso wird die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG nicht davon abhängig gemacht, ob die übertragene Sachgesamtheit bei der Übernehmerin ihre stliche Qualität beibehält (zB Teilbetriebseigenschaft) oder eine bestimmte Dauer im BV der Übernehmerin verbleibt (es gilt das zu § 20 UmwStG Gesagte sinngem, s § 20 UmwStG Tz 68, 111; Ausnahme bei eingebrachten Anteilen aus Kö innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung gem § 24 Abs 5 UmwStG, s Tz 224ff).

Die Regelungen in § 24 Abs 2 bis 6 UmwStG sind nur Rechtsfolge der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 1 UmwStG. Aus den Rechtsfolgen kann weder ein Rückschluss auf die Voraussetzungen des Einbringungstatbestands geschlossen werden, noch ist die Anwendung einzelner Rechtsfolgen der § 24 Abs 2 bis 9 UmwStG zulässig, wenn der Tatbestand der Sacheinlage nach § 24 Abs 1 UmwStG nicht gegeben ist (zB s Tz 89a). Insbes ist eine analoge Anwendung einzelner Rechtsfolgen des § 24 UmwStG nicht zulässig (s Tz 83).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge