Tz. 229

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach bisherigem Recht waren die stillen Reserven bei einer Einbringung vollständig aufzudecken, wenn beim Einbringenden für die erhaltenen (einbringungsgeborenen) Anteile kein inl Besteuerungsrecht bestand (s § 20 Abs 3 UmwStG aF). Eine derartige Einschränkung des Antrags auf Bewertung der Sacheinlage unterhalb des gW enthält § 20 UmwStG nicht mehr (keine Verdoppelung der stillen Reserven; zu den Auswirkungen auf die Vereinbarkeit mit EU-Recht s Tz 227). Folglich ist das Bewertungswahlrecht unberührt von der Frage, ob zum Zeitpunkt der Einbringung durch einen St-Ausländer im Inl für die stillen Reserven in den erhaltenen Anteilen an der Übernehme rin ein Besteuerungsrecht besteht (§ 20 Abs 2 S 2 Nr 1 und 3 UmwStG betreffen pers nur die Besteuerungsebene der Übernehmerin und sachlich das eingebrachte BV; einhellige Auff, zB s Herlinghaus, in R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 165a; s Rödder, in R/H/vL, 2. Aufl, Einf Rn 110; s S/H/S, 7. Aufl, § 20 UmwStG Rn 326 und 341; dies gilt allerdings nur für St-Ausländer aus dem EU-/EWR-Bereich, weil ansonsten § 20 UmwStG dem Grunde nach keine Anwendung findet, s Tz 14ff). Eine Besteuerung der stillen Reserven bei den St-Ausländern als Einbringende ergibt sich auf Grund des Prinzips der nachträglichen Besteuerung eines Einbringungsgewinns, wenn diese innerhalb von sieben Jahren ab dem Einbringungsstichtag der Sacheinlage die erhaltenen Anteile veräußern oder vergleichbare Tatbestände verwirklichen (s § 22 Abs 1 S 1 und 6 UmwStG; s § 22 UmwStG Tz 59a aE). Nach Ablauf dieser (Sperr-)Frist (s § 22 Abs 1 S 1 UmwStG) ist jedoch eine stfreie Entstrickung der stillen Reserven des Sacheinlagegegenstands auf der Ebene des Einbringenden gegeben (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 33; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 302; vom B-Rat als "Wegzugsprämie" kritisiert, s BR-Drs 542/06 (Beschl), 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge