Tz. 227d

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Zur Reduzierung der über den eigentlichen Sinn der Regelung des § 50i EStG hinausgehenden Folgen des § 50i Abs 2 EStG aF (s Tz 227c) erlässt die Fin-Verw eine allgemeine Billigkeitsregelung (s Schr des BMF v 21.12.2015, BStBl I 2016, 7; zur Frage, warum die Fin-Verw eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat, s van Lishaut/Hannig, FR 2016, 50). Die Rechtsfolgen des § 50i Abs 2 EStG (dh Ansatz der Sacheinlage zum gW) werden wegen Unbilligkeit nicht angewendet, wenn

  • dies übereinstimmend durch den Einbringenden und die Übernehmerin beantragt wird und
  • das inl Besteuerungsrecht hinsichtlich der lfd Eink aus den erhaltenen Anteilen an der Übernehmerin sowie des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme der Anteile im Inl weder ausgeschlossen noch beschr wird (dazu s van Lishaut/Hannig, FR 2016, 50; s Benz/Böhmer, DStR 2016, 145; s Heinlein/Euchner, BB 2016, 795; s Brombach-Krüger, IStR 2016, 407; s Jehl-Magnus, NWB 2016, 1284).

Weitere überschießende Auswirkungen des § 50i Abs 2 EStG aF werden in der Verw-Anw nicht angesprochen; insbes erfolgt keine Beschränkung der Aufdeckung stiller Reserven auf die nach § 50i Abs 1 EStG verstrickten WG (es bleibt bei der Entstrickung sämtlicher WG der eingebrachten Sachgesamtheit). Die Vorgehensweise der Fin-Verw erfährt grds Kritik; insbes im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Zudem entfaltet die allgemeine Annahme einer (sachlichen) Unbilligkeit als bloße Norminterpretation im Gerichtsverfahren keine Bindungswirkung (dazu s Loschelder, in Schmidt, 35. Aufl, § 50i EStG Rn 16, und Aussagen des BFH zum St-Erlass aus Billigkeitsgründen, s Beschl des GrS des BFH v 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 2017, 393).

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