Tz. 227a

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Durch das AmtshilfeRLUmsG ist zur Verhinderung von St-Ausfällen von in gew geprägten oder infizierten Pers-Ges stneutral überführten WG und anschließendem Wegzug ins Ausl (mit DBA) die spezielle "Entstrickungsbesteuerung" des § 50i EStG eingeführt worden. Geregelt werden Fälle, in denen vor Gesetzesverkündung WG des BV oder wes Beteiligungen an Kap-Ges/Genossenschaften iSd § 17 EStG ohne Aufdeckung stiller Reserven in eine Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 EStG oder eine Besitzgesellschaft iR einer Betriebsaufspaltung transferiert worden sind und nach damaliger Beurteilung der Fin-Verw beim Wegzug ins Ausl keine Entstrickungsbesteuerung erfolgte (dazu s Jehl-Magnus, NWB 2014, 1649; s Kahlenberg, Ubg 2014, 231; s Bodden, DStR 2015, 150). Man ging nämlich davon aus, dass (auch) eine gew geprägte Pers-Ges abkommensrechtlich über eine BetrSt verfügt (gleiches sollte für eine Besitz-Pers-Ges iR einer Betriebsaufspaltung gelten). Da diese Beurteilung durch die Rspr später abgelehnt worden ist (s Urt des BFH v 28.04.2010, BStBl II 2014, 754 und zur Betriebsaufspaltung s Urt des BFH v 25.05.2011, BStBl II 2014, 760), wurde § 50i EStG zur Sicherstellung der stillen Reserven, auf deren Besteuerung nach früherem Rechtsverständnis zunächst verzichtet worden ist, geschaffen. Hierdurch wird ermöglicht, dass der spätere Gewinn aus der Entnahme oder Veräußerung der stneutral übertragenen WG oder der Beteiligung ungeachtet von DBA-Bestimmungen (Treaty override) im Inl versteuert werden kann (s BR-Drs 139/13, 142 und s BR-Drs 406/1/16 v 09.09.2016, 10f).

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