Tz. 211b

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Der Antrag auf Minderbewertung wird dem zuständigen FA gegenüber (spätestens) abgegeben, wenn eine stliche Schluss-Bil iSd §§ 8 Abs 1 KStG, 5 Abs 1 S 1 EStG (idR zusammen mit der St-Erklärung) der Übernehmerin für das Wj, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt, vorgelegt wird. Zeitgleich mit Einreichung der stlichen Schluss-Bil kann die Übernehmerin letztmals vorbehaltlos erklären, dass sie ihr Antragsrecht auf Minderbewertung geltend macht und eine dem Antrag entspr Bewertung mit den in der St-Bil angesetzten (und ggf zusätzlich näher erläuterten) Werten unterhalb der gW vornehmen will. Der Antrag auf Minderbewertung gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG ist damit endgültig gestellt.

Die Antragsfrist wird also beendet durch Abgabe der "stlichen Schluss-Bil" der Übernehmerin bei der Fin-Beh (unmaßgeblich ist folglich zB die Einreichung einer stlichen Schluss-Bil des Einbringenden auf den Stichtag der Einbringung). Unter stlicher Schluss-Bil ist die erste reguläre St-Bil zum Ende des Wj der Übernehmerin zu verstehen (dh keine St-Bil eigener Art), in der das durch Sacheinlage übergegangene BV (erstmals) anzusetzen ist (dazu s Tz 196 und 206a; s Urt des BFH v 15.06.2016, BStBl II 2017, 75; ebenso s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 380; s W/M, § 20 UmwStG Rn R 423; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 154b; s S/H/S, 7. Aufl, § 20 UmwStG Rn 314; s Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 91; s Vfg des Bayerischen Landesamtes für St v 11.11.2014, DB 2014, 2681).

Mit "stlicher Schluss-Bil" (s § 20 Abs 2 S 3 UmwStG) ist eine der Vorschrift des § 5 Abs 1 S 1 EStG entspr Bil gemeint, dh ein den hr-lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung genügender Jahresabschluss. Denn nur in diesem Fall erfüllt der Stpfl seine St-Erklärungs-Pfl, sodass die in der St-Bil enthaltenen Werte auch in eine St-Festsetzung einfließen (s H/H/R, § 4 EStG Rn 401). Da § 5 Abs 1 S 1 EStG keine Formvorschriften für die St-Bil enthält, ist für die Frage der Antragstellung iSd § 20 Abs 2 S 2 UmwStG unerheblich, wenn die H-Bil aus formellen Gründen unwirksam ist. Formelle Anforderungen an den hr-lichen Jahresabschluss (zB Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung) gehören auch nicht zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (ebenso s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 154b und s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 381). Formelle Mängel der H-Bil hindern die Annahme eines Antrags gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG mit Abgabe einer wirksamen St-Bil auch nicht aus Gründen des § 5 Abs 1 S 2 EStG (umgekehrte Maßgeblichkeit); eine umgekehrte Maßgeblichkeit der H-Bil ist nämlich bei § 20 UmwStG nicht zu beachten (s Tz 210). Eine St-Bil iSd § 20 Abs 2 S 3 UmwStG liegt vor, wenn die Übernehmerin eine eigene den stlichen Vorschriften entspr Bil erstellt (St-Bil), oder eine H-Bil vorlegt, die Zusätze oder Anmerkungen über die Anpassung von Beträgen an stliche Vorschriften enthält (s §§ 31 Abs 1 S 1 KStG, 60 Abs 2 S 1 EStDV) oder (nur) eine H-Bil einreicht, die auch für stliche Zwecke Anwendung finden soll, weil die stlichen Ansätze und Beträge nicht von den hr-lichen Vorschriften abweichen (s Urt des BFH v 28.05.2008, BStBl II 2008, 916, zu einem vergleichbaren Problem der Ausübung des Bewertungswahlrechts nach "altem Recht" gem. § 20 Abs 2 UmwStG 1995; s BFH v 15.06.2016, BStBl II 2017, 75 unter Rn 22 zu § 20 Abs 2 S 3 UmwStG idF des SEStEG; ebenso s Demuth, KÖSDI 2010, 16 997, aA s Krohn/Greulich, DStR 2008, 647). Auch wenn die stliche Schluss-Bil im vorgenannten Sinne materiell-rechtliche (Bilanzierungs-)Fehler enthält, wird mit Einreichung beim FA das Fristende für den Antrag gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG ausgelöst. Entsprechen zB bei einer H-Bil mit Überleitungsrechnung die stlichen Korrekturen nicht den Anforderungen des § 60 Abs 2 EStDV, liegt gleichwohl eine stliche Schluss-Bil iSd § 20 Abs 2 S 3 UmwStG vor, wenn aus Sicht der Übernehmerin die vorgelegte H-Bil mit Überleitungsrechnung ihrer KSt-Veranlagung zu Grunde gelegt werden soll (s Urt des BFH v 15.06.2016, BStBl II 2017, 75 unter Rn 23).

Kein (ggf konkludenter) Antrag auf Minderbewertung gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG ist die Abgabe einer als "vorläufig" bezeichneten Bil für Zwecke der Anpassung von St-Vorauszahlungen. Gleiches gilt, wenn eine als "vorläufig" oder als "Entwurf" gekennzeichnete Bil der St-Erklärung beigefügt wird. In diesem Fall dürfte das FA zur Erfüllung der St-Erklärungspflicht die Abgabe einer endgültig aufgestellten St-Bil einfordern. Erst bei Abgabe dieser (wirksamen) St-Bil (ggf auch nach Festsetzung der St im Wege der Schätzung auf der Basis der vorläufigen Bil) ist ein Antrag auf Minderbewertung gestellt. Unmaßgeblich für Zwecke des Antrags iSd § 20 Abs 2 S 2 UmwStG ist die Abgabe einer St-Bil ohne Wissen und Wollen der Übernehmerin, dh versehentliche oder unbefugte Einreichung beim FA (zust s S/H/S, 7. Aufl, § 20 UmwStG Rn 314). Im Hinblick auf die hier vorzunehmende Abgrenzung gegenüber einer (unzulässigen) nachträglichen Sachverhaltsgestaltung (s Tz 213) ist uE an die Tat...

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