Tz. 209b

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Die Übernehmerin kann – anders als der Einbringende – wegen vermeintlich überhöhter Wertansätze den KSt-Bescheid nicht anfechten (s § 40 Abs 2 FGO). Denn sie ist wegen der hohen Wertansätze für die übernommenen WG weder in diesem noch in späteren KSt-Festsetzungen beschwert (s Urt des BFH v 08.06.2011, BStBl II 2012, 421 unter II. 1 und 2). Auch ein Recht auf Feststellungsklage (s § 41 Abs 1 FGO) besteht bei der Übernehmerin nicht (s Urt des BFH v 25.04.2012, BFH/NV 2012, 1649; eine diesbezügl Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entsch angenommen worden, s Beschl des BVerfG v 10.07.2014, 2 BvR 1719/12; aA, dh für ein Feststellungsinteresse, s Haug/Scholer, SteuK 2014, 287). Anders ist dies uE jedoch, wenn im Fall der Einbringung eines Gewerbebetriebs ein bestimmter Zwischenwertansatz bei der Einbringung angesetzt werden sollte, weil der einbringende StPfl einen Einbringungsgewinn zur gezielten Ausnutzung von Verlustvorträgen (insbes eines ansonsten untergehenden gewstl Fehlbetrags) realisieren wollte. Eine Beschwer wäre bei der Übernehmerin gegeben, wenn statt des Zwischenwertansatzes irrtümlich eine Bw-Verknüpfung erfolgt ist.

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