Tz. 643
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die Kündigung oder Aufhebung des GAV auf einen Zeitpunkt während des Wj der OG wirkt gem § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 3 KStG auf den Beginn dieser Wj zurück. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass zivilrechtlich ausnahmsweise eine unterjährige Beendigung des GAV möglich ist und dass von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Zur Anwendung gelangt die Regelung insbes bei einer vorzeitigen Beendigung des GAV aus wichtigem Grund.
Tz. 644
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wenn der GAV noch nicht mind fünf Jahre durchgeführt worden ist und ein stlich wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung nicht vorliegt, führt die vorzeitige Beendigung der Organschaft zur stlichen Nichtanerkennung von Anfang an, also auch für die Vorjahre (s R 14.5 Abs 6 S 4 KStR 2022). War der GAV bereits fünf zusammenhängende Jahre durchgeführt oder liegt ein stlich wichtiger Grund vor, bleibt die Organschaft für die Vorjahre anzuerkennen (s R 14.5 Abs 6 S 1 KStR 2022). In diesem Fall führt die vorzeitige Beendigung nur zur Nichtanerkennung der Organschaft für das Wj der Beendigung.
Tz. 645
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Von diesen stlichen sind die zivilrechtlichen Wirkungen zu unterscheiden. Zivilrechtlich ist der GAV auf der Basis einer Zwischen-Bil letztmalig auf den Stichtag der unterjährigen Beendigung abzurechnen und zu erfüllen.
Tz. 646
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Bei unterjähriger Beendigung des GAV ist die ehemalige OG für das Jahr der Beendigung wieder eigenständig zu besteuern. Eine noch für die Zeit bis zur Beendigung des GAV zu leistende Gewinnabführung ist stlich als vGA und eine für diese Zeit erhaltene Verlustübernahme ist stlich als verdeckte Einlage zu behandeln, und zwar in Anlehnung an die stliche Behandlung einer verunglückten Organschaft (dazu s Tz 1578ff).
Tz. 647
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die Nichtanerkennung der Organschaft für das Wj der Beendigung des GAV lässt sich dadurch vermeiden, dass die OG ihr Wj umstellt und ein auf den Zeitpunkt der Beendigung des GAV endendes Rumpf-Wj bildet (dazu s Tz 626).
Tz. 648–649
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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