Tz. 609

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Für die vorzeitige, ggf auch unterjährige, Beendigung eines GAV bedarf es eines "wichtigen Grundes", wobei das Gesellschaftsrecht und das StR in dessen Definition nicht zwingend übereinstimmen (s Tz 614). Der BFH (s Urt des BFH v 02.11.2022, DStR 2023, 264) hat klar gestellt, dass der wichtige Grund nur zur Unschädlichkeit der Vertragskündigung, nicht hingegen zur Unschädlichkeit der Nichtdurchführung des GAV führt.

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