Tz. 542

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG knüpft die Anerkennung der stlichen Organschaft daran, dass der GAV während seiner gesamten Geltungsdauer auch tats vollzogen wird. Dazu gehört die Abführung des ganzen Gewinns der OG an den OT sowie umgekehrt der Verlustausgleich durch den OT. Ständige Verluste der OG stellen die Durchführung des GAV nicht in Frage (s R 14.5 Abs 5 Nr 4 KStR 2022).

 

Tz. 543

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei strenger Anlehnung an den Ges-Wortlaut wäre die (stliche) Organschaft stets anzuerkennen, wenn der (im AktG geregelte) GAV während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird. Bei einer solchen Lesart wäre die Organschaft

a) auch anzuerkennen, wenn der GAV bereits in einem vorgelagerten Wj durch Eintragung in das HReg wirksam geworden ist, die in § 14 KStG genannten Organschaftsvoraussetzungen (insbes die finanzielle Eingliederung) jedoch erst ab dem Beginn des nachfolgenden Wj vorliegen. In diesem Fall würde einem auf fünf Jahre abgeschlossenen und durchgeführten GAV eine stliche Organschaftszeit von nur vier Jahren gegenüberstehen. Diese Konstellation lehnen der BFH (s Urt des BFH v 03.09.2009, BStBl II 2010, 60) und die Fin-Verw (s R 14.5 Abs 2 S 2 KStR 2022) ab. Danach beginnt die in § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 KStG geregelte fünfjährige Mindestlaufzeit des GAV erst mit dem Beginn des Wj, für das erstmals sämtliche Organschaftsvoraussetzungen vorliegen (s Tz 578, 579);
 

Tz. 544

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

b) nicht anzuerkennen, wenn der GAV innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit aus wichtigem Grund durch Kündigung beendet wird. Für diesen Fall jedoch regelt das Ges selbst (s § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG) eine Ausnahme von dem Grundsatz der rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft von Anfang an (dazu s R 14.5 Abs 8 KStR 2022), dh die Organschaft bleibt trotz Nichterfüllung des GAV während seiner gesamten Geltungsdauer für die Vorjahre stlich anzuerkennen (dazu s Tz 615ff).
 

Tz. 545

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zu der Frage, wie die zwischenzeitliche Nichtdurchführung des GAV für ein oder mehrere Wj mit anschließender Wiederdurchführung (sog Organschaftspause; dazu s Tz 563, 570 und 668) im Hinblick auf die ges Voraussetzung "Durchführung des GAV während seiner gesamten Geltungsdauer" zu beurteilen ist, gilt uE Folgendes:

a)

Wenn bei einem langfristig abgeschlossenen GAV die nach der Organschaftspause verbleibende Restlaufzeit noch mind fünf Jahre beträgt und der GAV während dieser Zeit tats durchgeführt wird, ist die Organschaft für diese Zeit wieder anzuerkennen. Wie in Tz 563 näher ausgeführt, bestehen allerdings ernsthafte Zweifel an der Auff der Fin-Verw, wonach die Restlaufzeit des GAV mind fünf Jahre betragen muss.

UE ist die in R 14.5 Abs 8 S 1 Nr 2 S 2 KStR 2022 enthaltene Formulierung "bedarf es einer erneuten mind fünfjährigen Laufzeit" nicht so zu verstehen, dass in einem solchen Fall ein neuer GAV abgeschlossen werden muss. Dies würde ohnehin Probleme aufwerfen, weil der bereits abgeschlossene und noch gültige Vertrag nur zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden kann, für das erste Jahr nach der Organschaftspause aber ein neuer GAV abgeschlossen werden müsste, sodass für ein Jahr zwei GAV nebeneinander existieren würden.

 

Tz. 546

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

b) Wenn die nach der Organschaftspause verbleibende Restlaufzeit des GAV nicht mehr mind fünf Jahre beträgt, setzt uE die Wiederanerkennung der Organschaft eine Verlängerung der Restlaufzeit des GAV mit Eintragung in das HReg voraus. Bei einem Neuabschluss des GAV ergibt sich das bereits in Tz 545 erwähnte Problem, dass für das Jahr der Beendigung des Alt-GAV und des Inkrafttretens des Neu-GAV ggf zwei GAV nebeneinander bestehen.
 

Tz. 547

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Pfändung des Verlustausgleichsanspruchs durch einen Gläubiger der OG mit der Folge, dass der OT seine Zahlung an den Gläubiger erbringen muss, führt uE nicht zur Nichtdurchführung des GAV (glA s Walter in B/W, § 14 KStG Rn 651; offen gelassen im Urt des FG München v 18.03.1998, EFG 1998, 1155).

 

Tz. 548

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die tats Abführung des Gewinns bzw Übernahme eines Verlusts geschieht grds in der Weise, dass OT und OG bei Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse entspr Forderungen und Verbindlichkeiten in die Bil einstellen.

Str ist, ob die vom Ges verlangte tats Durchführung des GAV auch gegeben ist, wenn eine defizitäre OG ihren gegen den OT gerichteten Anspruch auf Verlustübernahme nicht in ihrer Bil ausweist, der OT den Verlust aber gleichwohl ausgleicht. Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 02.11.2022, DStR 2023, 264 und DStR 2023, 268, zur Vorinstanz auch s Brühl/Weiss, DK 2019, 450) gehört zur tats Erfüllung des GAV zwingend ein zweistufiges Vorgehen. Danach haben OG und OT auf der ersten Stufe die aus dem GAV sich ergebenden Ansprüche bzw Verpflichtungen in ihren Bil auszuweisen, wobei der Nichtausweis zur Fehlerhaftigkeit der Bil führt, die im Urt-Fall nach Auff des BFH nicht nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 KStG geh...

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