Tz. 233

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Infolge der Auflösung einer Kö mindert sich der Gewinn der daran beteiligten Kö, wenn der bei ihr anfallende Liquidationserlös geringer ist als die AK bzw der niedrigere Tw der Anteile. GlA s M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 353). Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 267) will auch den Auflösungsverlust nicht unter § 8b Abs 3 S 3 KStG, sondern unter § 8b Abs 2 KStG subsumieren. UE ist diese Auff aus den vorstehend angeführten Gründen (s Tz 232) nicht zutr.

Zahlungen aufgrund einer Kap-Herabsetzung mindern in voller Höhe den Bw der Anteile (s Urt des BFH v 14.03.1994, BStBl II 1994, 527, 528). Ein nach § 8b Abs 3 S 3 KStG nicht zu berücksichtigender "Verlust" könnte nur insoweit entstehen, als der Rückzahlungsbetrag niedriger als der Bw der Anteile ist. Da eine Kap-Herabsetzung aber stets nur einen Teil des Nenn-Kap betrifft, ist das Entstehen eines Herabsetzungsverlusts wohl reine Theorie.

Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen § 8b Abs 1 und 2 KStG gelten die Ausführungen in den Tz 191 und 192 entspr (s Tz 191 und s Tz 192).

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